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   BGBl. I 1969 S. 1189   

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BGBl. I 1969 S. 1189 (https://dejure.org/1969,6899)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 78, ausgegeben am 20.08.1969, Seite 1189
  • Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
  • vom 15.08.1969

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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 17.12.1969 - I 252/64

    Herrschendes Unternehmen - Firma - Eintragung im Handelsregister - Konzern -

    Der Gesetzgeber selbst hat inzwischen in § 11 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl I 1969, 1189) klargestellt, daß Vermögensverwaltung und einheitliche Leitung im Konzern nicht gleichgesetzt werden dürfen.
  • BFH, 26.02.1976 - I R 150/74

    Verlustabzug nach § 10 d EStG 1969 trotz nichtordnungmäßiger Buchführung im

    Denn auch nach Handelsrecht sind nur betriebliche Verbindlichkeiten zu passivieren (vgl. § 5 Abs. 3. § 13 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen -- Publizitätsgesetz -- vom 15. August 1969, BGBl I S. 1189; dazu Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1973 S. 708 ff., 859).
  • OLG Hamburg, 31.03.1980 - 2 W 18/78

    Verpflichtung zur Vorlegung von festgestellten Jahresabschlüssen eines

    Mit am 6. August 1975 zugestellter Verfügung vom 31. Juli 1975 gab das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) und 3) unter Bezugnahme auf §§ 132 FGG , 14 HGB auf, gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) - PublG - innerhalb eines Monats die festgestellten Jahresabschlüsse des Unternehmens nebst Bestätigungsvermerken für die Geschäftsjahre ab 1971 vorzulegen und ihre Bekanntmachung nachzuweisen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen.
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