Gesetzgebung
BGBl. I 1971 S. 1166 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 73, ausgegeben am 31.07.1971, Seite 1166
- Neufassung des Bundesministergesetzes
- vom 27.07.1971
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76
Witwengeld
Während nach dem Bundesministergesetz (BGBl. 1971 I S. 1166) und dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (BGBl. 1974 I S. 1538) - vgl. § 7 dieses Gesetzes - der Grundsatz gilt, daß bei dem Zusammentreffen von Amtsbezügen mit Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, eines Versorgungsanspruchs aus einem früheren Dienstverhältnis mit Amtsbezügen, Übergangsgeld oder Ruhegehalt, oder Ruhegehalt oder Übergangsgeld mit Einkünften aus einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze die jeweils höheren Bezüge bilden (§§ 19, 20 Abs. 1, Abs. 2), bestimmt das Abgeordnetengesetz (BGBl. 1977 I S. 297), daß bei Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung mit Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung um 50 %, höchstens jedoch um 30 % des Einkommens zu kürzen ist (§ 29 Abs. 1); ähnlich großzügige Regelungen enthalten § 29 Abs. 2 bis Abs. 6. - VGH Hessen, 01.10.2009 - 8 A 1891/09
Umfang der Ruhensregelung des BMinG § 20 Abs 1
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ruhensvorschrift des § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166) - BMinG - auf diesen früheren, gegen die beklagte Stadt gerichteten Versorgungsanspruch des Klägers anzuwenden und die Klage deshalb abzuweisen.