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   BGBl. I 1984 S. 1599   

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BGBl. I 1984 S. 1599 (https://dejure.org/1984,15043)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1984 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 22.12.1984, Seite 1599
  • Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft
  • vom 17.12.1984

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 17/86

    Einordnung von Fassadenverkleidungsarbeiten als Dachdeckergewerbe - Erteilung von

    Er arbeitet u. a. mit Werkstoffen, Metallwerkstoffen, Kunststoffen, Holzwerkstoffen und dekorativen Verkleidungen (5. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 17. Dezember 1984 - BGBl. I, S. 1599, 1625 -).

    Zum Ausbildungsberufsbild des Trockenbaumonteurs gehören "Kenntnisse der gestalterischen Gesichtspunkte und Anforderungen von Decken-, Wand- und Fassadenverkleidungen" (BGBl. 1984 I, S. 1599, 1626).

  • LAG Hessen, 31.10.2005 - 16 Sa 654/05

    Geltungsbereich der Bautarifverträge

    Derartige Arbeiten werden im Ausbildungsrahmenplan für den Trockenbaumonteur ausdrücklich genannt (vgl. für die Zeit bis 31. Juli 1999 Anlage 13 II Nr. 1 i zu § 26 der Verordnung über die Berufsbildung in der Bauwirtschaft vom 08. Mai 1974, zuletzt BGBl. I 1984 S. 1599, ab 01. August 1999 Anlage 12 zu § 64 Nr. 8 c der Verordnung über die Berufsausbildung der Bauwirtschaft vom 02. Juni 1999, BGBl. I 1999 S. 1102).
  • BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 452/88

    Anspruch auf Auskunft über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer zur Berechnung

    Zum Ausbildungsberufsbild des Straßenbauers gehört auch das "Ausführen von Pflasterarbeiten" (Anlage 3 Ziff. III A 1 Nr. 8 zu den §§ 11, 36 und 37 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft in der Fassung vom 17. Dezember 1984 - BGBl. I S. 1599 -).
  • BSG, 19.06.1997 - 13 RJ 101/96

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit -

    Zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters iS des Mehrstufenschemas gehört in Ansehung der nach § 25 BBiG erlassenen Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauAusbVO) vom 8. Mai 1974 (BGBl I 1073) idF der Verordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl I 1599) nur, wer eine (Stufen-)Vollausbildung von 33 Monaten absolviert oder ohne Ausbildung eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit vollwertig ausgeübt hat.
  • LAG Hessen, 02.11.1992 - 16 Sa 361/92

    Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes; Unterbrechung

    Das zeigt ein Blick in berufsrechtliche Bestimmungen (vgl. §§ 15 Nr. 11, 47 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974, zuletzt BGBl. 1984, S. 1599 und §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zimmererhandwerk vom 29. Jan. 1976, BGBl. 1976, S. 261).
  • LAG Hessen, 07.02.2000 - 16 Sa 913/99

    Zahlungsverpflichtungen eines Unternehmers für gewerbliche Arbeitnehmer nach

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  • BSG, 16.06.1994 - 13 RJ 55/93

    Gewährung von gesetzlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) -

    Es handelt sich dabei um einen anerkannten Ausbildungsberuf, für den eine Ausbildungszeit von 36 Monaten vorgesehen ist (vgl die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974, BGBl I S 1073, mit späteren Änderungen, vor 1989 zuletzt geändert durch die 5. Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1984, BGBl I S 1599).
  • LAG Hessen, 30.03.1992 - 16 Sa 1015/91
    Für beide Berufe gibt es nämlich unterschiedliche Berufsbilder und Ausbildungsvorschriften (einerseits für den Fliesenleger: Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegern-Handwerk vom 11.05.1977, BGBl 1977 I S. 725; Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 08.05.1974, zuletzt BGBl 1984 I S. 1599 § 33 und 50; andererseits für den Steinmetz: Verordnung vom 21.12.1983 a.a.O., und Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk vom 13.05.1990, BGBl 1990 I S. 910).
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