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   BGBl. I 1985 S. 580   

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BGBl. I 1985 S. 580 (https://dejure.org/1985,15462)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1985 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 28.03.1985, Seite 580
  • Verordnung zur Regelung der Preisangaben
  • vom 14.03.1985

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • EuGH, 07.07.2016 - C-476/14

    Citroën Commerce - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 98/6/EG und

    Wer als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 der Preisangabenverordnung (BGBl. 1985 I, S. 580, im Folgenden: PAngV) die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.
  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 211/01

    Telefonischer Auskunftdienst

    Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von dieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I S. 580, neugefaßt gemäß Bekanntmachung vom 28.7.2000, BGBl. I S. 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1 UWG sowie als irreführend i.S. von § 3 UWG beanstandet.
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auf jeden Fall hätte aber die zusätzliche Angabe des Effektivzinses, wie sie inzwischen die neue Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I, 580) in § 4 zwingend vorschreibt, die von der Beklagten beabsichtigten Konsequenzen der streitigen Regelung auch für den Durchschnittskunden hinreichend deutlich erkennbar gemacht.
  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Das ist grundsätzlich der nach der Verordnung zur Regelung der Preisangaben vom 14. März 1985 (Preisangabenverordnung - PAngV -, BGBl I 1985, 580) unabhängig von einer Rabattgewährung anzugebende bzw. auszuzeichnende Preis, sofern nicht offenkundig ist, daß nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niederer Preis, etwa ein Haus- oder Normalpreis, gefordert und bezahlt wird.
  • BFH, 10.07.1996 - I R 12/96

    Bereitstellungszinsen sind keine Entgelte für Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1

    Sie sind - ohne daß dies vom Senat abschließend zu entscheiden wäre - in Einklang hiermit auch nicht als preisbestimmender Faktor in der Berechnung des sog. Effektivzinses einzubeziehen (vgl. § 4 der Preisangabenverordnung vom 14. März 1985, BGBl I 1985, 580; dazu K. Schmidt, a. a. O., § 246 Rz. 97; Kessler in von Westphalen/Emmerich/Kessler, Verbraucherkreditgesetz, Kommentar, § 4 Rz. 165; a. A. Köhler/Piper, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 4 PAngV Rz. 6).
  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 303/90

    Unterlassung wettbewerbsverzerrender Ausgabe von Einkaufsausweisen an private

    Die Urteilsaussprüche beruhen auf der Anwendung gesetzlicher Ge- und Verbotsnormen aus dem Wettbewerbsrecht (§§ 6b UWG ; 1, 3 Ladenschlußgesetz; 1, 7 Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 - BGBl. I S. 580).
  • BVerfG, 13.07.1992 - 1 BvR 310/90

    Unterlassung wettbewerbsverzerrender Ausgabe von Einkaufsausweisen an private

    Die Urteilsaussprüche beruhen auf der Anwendung gesetzlicher Ge- und Verbotsnormen aus dem Wettbewerbsrecht (§§ 6bUWG; 1, 3 Ladenschlußgesetz; 1, 7 Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 - BGBl. I S. 580).
  • BGH, 30.03.1988 - I ZR 209/86

    Qm-Preisangaben II; Werbung für Immobilien mit Quadratmeterpreisen

    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der am 1. Mai 1985 in Kraft getretenen Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) hat der Kaufmann - so wie es auch schon nach der früheren Regelung geboten gewesen war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung vom 10. Mai 1973, BGBl. I S. 461) - den Endpreis anzugeben, wenn er Waren oder Leistungen anbietet (§ 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative) oder dafür unter Angabe von Einzelpreisen wirbt (2. Alternative).
  • BGH, 05.10.1993 - XI ZR 35/93

    Darlehensrückzahlung in vierteljährlichen Teilbeträgen

    Die Mitteilung des Ergebnisses in Form des effektiven Jahreszinses ist erst später, durch § 4 der Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I, 580), zwingend vorgeschrieben worden; rückwirkende Kraft kommt dieser Vorschrift nicht zu.
  • BGH, 29.09.1988 - I ZR 218/86

    Wettbewerbswidrigkeit einer Katalogwerbung eines Optikers; Irreführende Angaben

    Gegen die Preisangabenverordnung neuer Fassung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) hat die Beklagte nicht verstoßen.
  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 201/88

    Incl. MwSt. II - Werbung mit Selbstverständlichkeiten

  • KG, 10.01.1990 - 23 U 5932/88

    Entschädigungsverpflichtung bei unverschuldeter Säumnis des Bausparers auf Grund

  • OLG Koblenz, 05.09.1988 - 6 W 559/88

    Klagebefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen;

  • OLG Köln, 08.08.1986 - 6 U 123/86

    Nähere Bezeichnung der verschiedenen Typen einer Autoserie oder Autobaureihe als

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