Gesetzgebung
BGBl. I 1988 S. 151 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 25.02.1988, Seite 151
- Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk (Gebäudereinigermeisterverordnung - GebrMstrV)
- vom 12.02.1988
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 14.01.2004 - 10 AZR 182/03
Sozialkassen im Baugewerbe - Kugelstrahlarbeiten
a) In der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gebäudereinigerhandwerk vom 12. Februar 1988 (BGBl. I S. 151) sind dem Gebäudereinigerhandwerk die Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken sowie die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art sowie die Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes zuzurechnen. - VG München, 11.10.1994 - M 16 K 94.1341
Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen für die Eintragung des Betriebs in …
Nach der Gebäudereiniger-Meisterverordnung vom 12.02.1988 (BGBl. I, S. 151) sind dem Gebäudereinigerhandwerk u.a. folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken; Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen.