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   BGBl. II 1989 S. 946   

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https://dejure.org/1989,16023
BGBl. II 1989 S. 946 (https://dejure.org/1989,16023)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil II Nr. 41, ausgegeben am 07.12.1989, Seite 946
  • Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
  • vom 29.11.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 09.11.2017 - 1 VR 9.17

    Zusicherung zur Überprüfung von Haftbedingungen

    Das "Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" (CPT) ist zwar ein zur Berichterstattung über die Einhaltung der Menschenrechte - auch in der Haft - geschaffenes Gremium des Europarats (Art. 1 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987, BGBl. 1989 II S. 946), sein Mandat zielt jedoch nicht auf den Individualrechtsschutz.
  • VG Münster, 18.04.2013 - 8 K 295/13

    Auflage, räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Bewegungsfreiheit,

    Gleiches gilt für das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBl. 1989 II S. 946).
  • OLG Karlsruhe, 26.06.1990 - 1 AK 22/90
    Beurteilungsmaßstab hierfür ist das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und des Vollzugs einer Strafe unter - voraussichtlich - menschenunwürdigen Bedingungen, wie es als allgemeiner Grundsatz des humanitären Völkerrechts z.B. in Art. 7 IPBPR, Art. 3 EMRK und Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Ausdruck gefunden hat [vom 26.11.1987, BGBl. 1989 II S.946] ... Als Indizien für die Einzelfallbeurteilung werden insoweit genannt die Art und Weise der Auferlegung und Vollstreckung, die persönlichen Umstände des Verurteilten, die Disproportionalität zur Schwere der Tat sowie die Bedingungen in der Haft vor Strafvollstreckung (unerträgliche Dauer, Bedingungen in der Todeszelle etc.).
  • VG Aachen, 04.08.2004 - 6 K 1000/02

    Türkei, Kurden, HADEP, Sympathisanten, Verdacht der Beteiligung, Brandanschlag,

    Zwar hat die Türkei außer der Europäischen Menschenrechtskonvention auch das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II, S. 246 ff.) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987 (BGBl. 1989 II, S. 946 ff.) ratifiziert.
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