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   BGBl. II 1990 S. 124   

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BGBl. II 1990 S. 124 (https://dejure.org/1990,17939)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil II Nr. 7, ausgegeben am 07.03.1990, Seite 124
  • Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
  • vom 27.02.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - 8 A 273/04

    asylrechtsrelevante Lage in der Türkei

    Wenn die türkische Seite jedoch nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2002 - 8 A 4782/99

    Keine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei

    Wenn die türkische Seite jedoch nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - 8 A 1292/96

    Keine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei

    Lediglich dann, wenn die türkische Seite nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1998 - 25 A 1284/96

    Türkei, Kurden, Aleviten, TDKP, Sympathisanten, Haft, Folter, Glaubwürdigkeit,

    Lediglich dann, wenn die türkische Seite nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2006 - 10 B 5.05

    Strafnachrichtenaustausch (Asylrecht Türkei)

    Nur wenn das türkische Justizministerium ein Ersuchen gemäß Art. 4 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; BGBl. 1991 II S. 909) an die Bundesrepublik Deutschland richtet, werden zusätzliche Informationen, z.B. Abschriften des Urteils oder der Anklageschrift übermittelt.
  • OVG Thüringen, 29.05.2002 - 3 KO 540/97

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Asylanspruch; Abschiebungsschutz;

    Zwar kann das Bundesministerium der Justiz dem türkischen Justizministerium - über den regulären Strafnachrichtenaustausch hinaus - auf entsprechendes Ersuchen im Einzelfall grundsätzlich eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und Maßnahmen sowie weitere diesbezügliche Auskünfte übermitteln (Art. 4 des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum EuRHÜbk (BGBl. 1990 II, S. 124, 125; 1991 II, S. 909).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2006 - 10 B 3.05

    Strafnachrichtenaustausch (Asylrecht Türkei)

    Nur wenn das türkische Justizministerium ein Ersuchen gemäß Art. 4 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; BGBl. 1991 II S. 909) an die Bundesrepublik Deutschland richtet, werden zusätzliche Informationen, z.B. Abschriften des Urteils oder der Anklageschrift übermittelt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2000 - 8 A 2221/96

    Anerkennung eines Kurden aus Ostanatolien als Asylberechtigter; Bestehen einer

    Lediglich dann, wenn die türkische Seite nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird.
  • VG Regensburg, 20.03.2013 - RN 8 K 11.30575

    Luftwegeinreise; Bordingcard; angebliche Landwegeinreise; Sippenhaft; lokale

    Das Rechtshilfeabkommen vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II. S. 1369, 1386; 1976 II. S. 1799) i.V.m. dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II. S. 124, 125; 1991 II. S. 909) bezieht sich auf den Strafnachrichtenaustausch zwischen dem Bundesministerium der Justiz und dem türkischen Justizministerium auf der Grundlage des Art. 22 EuRHÜbk.
  • VG Düsseldorf, 19.09.2006 - 26 K 3635/06

    Türkei, Widerruf, Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, politische

    Wenn die türkische Seite jedoch nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird.
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