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   BGBl. I 1990 S. 934   

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BGBl. I 1990 S. 934 (https://dejure.org/1990,20106)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 29.05.1990, Seite 934
  • Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindÄndG)
  • vom 17.05.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

    Ob der Revisionszulassung wegen Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die einen besonderen Fall der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache darstellt (vgl. etwa Beschlüsse vom 24. Mai 1965 - BVerwG III B 10.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 49 S. 51 und vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 [BVerwG 31.07.1984 - 9 C 46/84]) und ebenso wie diese darauf gerichtet ist, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Mai 1965, a.a.O. S. 53 und vom 2. Februar 1994 - BVerwG 1 B 208.93 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 1 S. 1), zumindest teilweise bereits entgegensteht, daß die vermeintliche Divergenzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25 Abs. 1 WoBindG infolge der Änderung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindÄndG) vom 17. Mai 1990 (BGBl I S. 934) "überholt" ist (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 104; BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1956 - V ZB 49/55 - BGHZ 19, 355 [BGH 13.01.1956 - V ZB 49/55] und vom 22. Oktober 1965 - IV ZB 342/65 - BGHZ 44, 220 [BGH 22.10.1965 - IV ZB 342/65]; zum Fehlen grundsätzlicher Bedeutung bei zwischenzeitlicher Rechtsänderung s. etwa Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2 S. 1 und vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 32 m.weit.Nachw.), mag auf sich beruhen.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1996 - 6 S 1342/93

    Hilfe zum Lebensunterhalt - Übernahme der auf ein angemessenes Maß reduzierten

    Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbindungsgesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 17.05.1990 (BGBl. I S. 934) ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum mit ausreichender Größe entfällt.
  • BVerwG, 28.03.2008 - 5 B 121.07

    Möglichkeit der jederzeitigen Änderung eines durch Verwaltungsvorschriften

    10 Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes vom 17. Mai 1990 BGBl I S. 934 und zu der mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes geltenden Fassung des Wohnungsbindungsgesetzes ergangen, während das Berufungsgericht den Begriff der breiten Schichten der Bevölkerung aus dem Widerrufsvorbehalt ausgelegt hat und dafür auf den Begriff breite Schichten des Volkes aus § 1 Abs. 1 II. WoBauG F. 1994 zurückgegriffen hat, in dem die Aufgabe der Förderung des sozialen Wohnungsbaus festgelegt ist.
  • OVG Berlin, 23.04.2003 - 5 B 9.01

    Wohriungsbindungsrecht; Geldleistung; Rückzahlung der öffentlichen Mittel;

    Der Senat hat dies auch für die hier maßgebliche Gesetzesfassung vor Inkrafttreten der - klarstellenden - Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 WoBindG (eingefügt durch das WoBindG ÄndG vom 17. Mai 1990 [BGBl. I S. 934]) entschieden (vgl. Urteil vom 25. November 1988 - OVG 5 B 32.88 - BBauBl 1990, S. 358 und Urteil vom 3. Dezember 1998 - OVG 5 B 109.96 -, unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1978 - BVerwG 8 C 9.77 - BVerwGE 55, 170 und vom 12. Juli 1978 - BVerwG 8 C 50.77 - Buchholz 454.31 § 18 WoBindG 1965 Nr. 1; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 1989 - 7 B 87.03104 -DÖV 1989, 590 f.).
  • OVG Hamburg, 05.04.2002 - 1 Bf 265/99

    Stufenweise Bewilligung öffentlicher Mittel; Ablauf der Bindungsfrist

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu den Beschränkungen des Art. 14 GG durch Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG vom 17. Mai 1990 (BGBl. 1990 S. 934), aufgrunddessen u.a. die Bindungsfrist gem. § 16 Abs. 1 WoBindG von 8 auf 10 Jahre verlängert worden war, ausgeführt, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, die Befugnisse des Eigentümers von Sozialwohnungen weitgehenden Bindungen zu unterwerfen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.1997 - 14 A 2416/92

    Streit um die Folgen der Verlängerung der Nachwirkungsfrist des § 16 Abs. 1

    Mit Bescheid vom 27. Mai 1991 nahm der Beklagte die Bestätigung vom 17. April 1990 zurück und führte zur Begründung aus, durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes (- WoBindÄndG - vom 17. Mai 1990, BGBl. I S. 934) sei die Nachwirkungsfrist des § 16 Abs. 1 WoBindG von acht auf zehn Jahre verlängert worden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1993 - 14 A 2306/89

    Klagebegehren; Öffentlich gefördert; Verpflichtungsklage; Richtige Klageart;

    Ist Ziel des Klagebegehrens die Erlangung einer Bestätigung über das Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert" gemäß § 18 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der durch das Wohnungsbindungsänderungsgesetz vom 17.05.1990 (BGBl. I S. 934) novellierten Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1982 (BGBl. I S. 972/973) - WoBindG -, so ist die Verpflichtungsklage darüber auch dann die richtige Klageart, wenn die Neufassung der Vorschrift erst während des Berufungsverfahrens in Kraft getreten ist.
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