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   BGBl. II 1991 S. 909   

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BGBl. II 1991 S. 909 (https://dejure.org/1991,21201)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991 Teil II Nr. 23, ausgegeben am 27.08.1991, Seite 909
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
  • vom 18.07.1991
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2006 - 10 B 5.05

    Strafnachrichtenaustausch (Asylrecht Türkei)

    Nur wenn das türkische Justizministerium ein Ersuchen gemäß Art. 4 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; BGBl. 1991 II S. 909) an die Bundesrepublik Deutschland richtet, werden zusätzliche Informationen, z.B. Abschriften des Urteils oder der Anklageschrift übermittelt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2006 - 10 B 3.05

    Strafnachrichtenaustausch (Asylrecht Türkei)

    Nur wenn das türkische Justizministerium ein Ersuchen gemäß Art. 4 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; BGBl. 1991 II S. 909) an die Bundesrepublik Deutschland richtet, werden zusätzliche Informationen, z.B. Abschriften des Urteils oder der Anklageschrift übermittelt.
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