Gesetzgebung
BGBl. I 1993 S. 1527 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 04.09.1993, Seite 1527
- Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung
- vom 01.09.1993
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (14)
- LSG Bayern, 26.07.2000 - L 11 AL 117/00
Berufungsfähigkeit von Feststellungen, die in der Vergangenheit liegen; …
Denn ein türkischer Fahrer bedurfte nach § 9 Nr. 2 der am 01.04.1971 in Kraft getretenen AEVO vom 02.03.1971 (BGBl I S 152) auch idF der Zehnten Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) als fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr keiner Arbeitserlaubnis.Die AEVO in ihrer Ursprungsfassung regelte in § 9 Nr. 2, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürfen ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr ..." Die Zehnte Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) legte mit Wirkung vom 01.09.1993 fest, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürfen ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland".
- LSG Bayern, 25.07.2000 - L 10 AL 392/98
Zur Erforderlichkeit einer Arbeitserlaubnis für den Einsatz türkischer …
Denn die türkischen Fahrer bedurften nach § 9 Nr. 2 der am 01.04.1971 in Kraft getretenen AEVO vom 02.03.1971 (BGBl I S 152) idF der 10.Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) als fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr keiner Arbeitserlaubnis.Die AEVO in ihrer Ursprungsfassung regelte in § 9 Nr. 2, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürfen ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr ..." Die 10. Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) legte mit Wirkung vom 01.09.1993 fest, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürfen ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland".
- LSG Bayern, 26.07.2000 - L 11 AL 379/98
Zum Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für das Tätigwerden eines türkischen …
Denn er bedurfte nach § 9 Nr. 2 der am 01.04.1971 in Kraft getretenen AEVO vom 02.03.1971 (BGBl I S 152) idF der 10. Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) als Zugehöriger zum fahrenden Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr keiner Arbeitserlaubnis.Die AEVO in ihrer Ursprungsfassung regelte in § 9 Nr. 2, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürfen ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr ..." Die 10. Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) legte mit Wirkung vom 01.09.1993 fest, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürften ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland".
- LSG Bayern, 25.07.2000 - L 10 AL 51/98 Denn die türkischen Fahrer bedurften nach § 9 Nr. 2 der am 01.04.1971 in Kraft getretenen AEVO vom 02.03.1971 (BGBl I S 152) idF der 10.Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) als fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr keiner Arbeitserlaubnis.
Die AEVO in ihrer Ursprungsfassung regelte in § 9 Nr. 2, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürfen ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr ..." Die 10. Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) legte mit Wirkung vom 01.09.1993 fest, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürfen ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland".
- LSG Bayern, 30.08.2000 - L 11 AL 408/98
Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis für eine Fahrertätigkeit eines türkischen …
Denn er bedurfte nach § 9 Nr. 2 der am 01.04.1971 in Kraft getretenen AEVO vom 02.03.1971 (BGBl I S 152) idF der 10. Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) als Zugehöriger zum fahrenden Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr keiner Arbeitserlaubnis.Die AEVO in ihrer Ursprungsfassung regelte in § 9 Nr. 2, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürfen ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr ..." Die 10. Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) legte mit Wirkung vom 01.09.1993 fest, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürften ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland".
- LSG Bayern, 26.07.2000 - L 11 AL 397/98
Zum Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für das Tätigwerden eines türkischen …
Denn ein türkischer Fahrer bedurfte nach § 9 Nr. 2 der am 01.04.1971 in Kraft getretenen AEVO vom 02.03.1971 (BGBl I S 152) auch idF der Zehnten Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) als fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr keiner AE.Die AEVO in ihrer Ursprungsfassung regelte in § 9 Nr. 2, dass "keiner AE bedürfen ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr ..." Die Zehnte Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) legte mit Wirkung vom 01.09.1993 fest, dass "keiner AE bedürfen ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland".
- LSG Bayern, 21.11.2000 - L 10 AL 386/98
Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit eines Fernfahrers im …
Denn er bedurfte nach § 9 Nr. 2 der am 01.04.1971 in Kraft getretenen AEVO vom 02.03.1971 (BGBl I S 152) idF der 10. Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) als Zugehöriger zum fahrenden Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr keiner Arbeitserlaubnis.Die AEVO in ihrer Ursprungsfassung regelte in § 9 Nr. 2, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürfen ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr ..." Die 10. Verordnung zur Änderung der AEVO vom 01.09.1993 (BGBl I S 1527) legte mit Wirkung vom 01.09.1993 fest, dass "keiner Arbeitserlaubnis bedürften ... 2. das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland".
- BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 44/93
Arbeitserlaubnis - Fahrendes Personal - Grenzüberschreitender Verkehr
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aber auch der Zusatz "bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland", der durch Art. 1 Nr. 3 der 10. Änderungsverordnung (ÄndV) zur ArbErlaubV vom 1. September 1993 (BGBl I 1527) in § 9 Nr. 2 ArbErlaubV nach dem Wort "Güterverkehr" eingefügt wurde, nicht schon für die Zeit vor dem 1. September 1993 als stillschweigende Voraussetzung in die 1. Alt des § 9 Nr. 2 ArbErlaubV hineingelesen werden. - LSG Bayern, 30.07.1998 - L 8 AL 402/95
Zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine kurzzeitgebundene Beschäftigung; …
Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob dem Kläger eine dreimonatige Beschäftigung in der Bauwirtschaft gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 AFG aufgrund der AEVO vom 12.09.1980 in der Fassung der 10. ÄndVO vom 01.09.1993 (BGBl. I, 1527) versagt werden konnte oder nicht.§ 1 Abs. 3 Satz 2 AEVO beschränkte seit der Fassung der 10. ÄndVO vom 01.09.1993 (BGBl. I, 1527) die Vermittlung auf die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel-, Gaststätten- und Schaustellergewerbe sowie auf die Beschäftigung zur Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und in Sägewerken.
- LSG Niedersachsen, 23.11.2001 - L 8 AL 487/01
Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung für polnische Arbeitnehmer im …
Von dieser Entscheidung ist der 7. Senat in seiner aktuellen Entscheidung vom 2. August 2001 (B 7 AL 86/00 R) insoweit abgerückt, als klargestellt wurde, dass dieser Ausspruch nur auf die Änderungsverordnung vom 1. September 1993 (BGBl I Seite 1527) zu beziehen ist. - LSG Bayern, 14.07.2000 - L 8 AL 359/97
Zum Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für die bei einem deutschen Unternehmen …
- LSG Bayern, 04.09.2003 - L 10 AL 201/99
Arbeitserlaubnis für im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf in der BRD …
- LSG Bayern, 20.02.2003 - L 10 AL 368/02
- LSG Bayern, 20.02.2003 - L 10 AL 138/01
Erforderlichkeit einer Arbeitserlaubnis eines türkischen Arbeitnehmers für seinen …