Gesetzgebung
BGBl. I 1993 S. 90 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 29.01.1993, Seite 90
- Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maurer-Handwerk (Maurermeisterverordnung - MauMstrV)
- vom 21.01.1993
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (2)
- VG Lüneburg, 10.12.2003 - 5 A 199/02
Ausnahmebewilligung; Berufsfreiheit; Eintragung in die Handwerksrolle; …
Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass für diesen Kernbereich des Handwerks die wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß der Maurermeisterverordnung (vom 21.1.1993, BGBl. I, 90) vorhanden sein müssen, wie z.B. Kenntnisse der Statik, des Wärme-, Schall-, Brand- und Feuchtigkeitsschutzes, der Baukonstruktionen, der Vermessungsarbeiten, der Mörtelgruppen, des Aufmaßes und der Mengenberechnungen, des Anfertigens von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnungen, des Ausführens von Arbeiten nach gegebenen Plänen und Berechnungen und des Aufstellens von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen. - VG Schleswig, 31.01.2002 - 12 A 130/01 Daraus folgt hinsichtlich des Teiles I, dass im Regelfall nicht die Befreiung nur vom - Meisterprüfungsarbeit genannten - schriftlichen Teilbereich des Teils I (praktische Prüfung) bzw. nur von der Arbeitsprobe möglich ist, aus denen sich die Prüfung des Teils I der Meisterprüfung zusammensetzt (vgl. § 3 bzw. § 4 der Maurermeisterverordnung - MauMstrV - vom 21.01.1993 - BGBl I Seite 90).