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   BGBl. II 1993 S. 715   

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BGBl. II 1993 S. 715 (https://dejure.org/1993,25269)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil II Nr. 12, ausgegeben am 20.04.1993, Seite 715
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
  • vom 09.02.1993
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

    Unter "Folter" ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr;

    Unter "Folter" ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3070/11

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen bei Gefahr unmenschlicher

    Unter "Folter" ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 8 A 780/04

    Türkei, Kurden, Folgeantrag, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe,

    Bei der Auslegung des Begriffs "Folter" ist auf die Definition in Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) zurückzugreifen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2007 - 8 A 2771/06

    Türkei, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Bei der Auslegung des Begriffs "Folter" ist auf die Definition in Art. 1 des UN- Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) zurückzugreifen.
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 Ausl (A) 308/02

    Metin Kaplan

    Sollte es in dem betreffenden Verfahren tatsächlich zur Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden gekommen sein, so wird - unter ergänzender Heranziehung aktueller Informationen des Auswärtigen Amtes über die gegenwärtige Menschenrechtssituation in der Türkei - zu klären sein, ob dieser Verstoß Anhaltspunkte für den Verdacht einer missbräuchlichen Geltendmachung des Auslieferungsanspruchs durch den türkischen Staat liefert oder für den Verfolgten selbst die konkrete Gefahr begründet, nach der Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt zu sein, das sich durch menschenrechtswidrige Behandlung auszeichnet oder aus sonstigen Gründen nicht den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards (Art. 25 GG) entspricht (vgl. BVerfG StV 97, 361, 363 zum Verbot der Verwertung durch Folter herbeigeführter Aussagen; Artikel 15 des VN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984, in der Türkei in Kraft getreten am 1. September 1988, BGBl. 1993 II, S. 715f.).
  • VG Regensburg, 07.10.2015 - RN 8 K 15.31594

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels Gefahr einer

    Unter "Folter" ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen.
  • VG Augsburg, 17.09.2018 - Au 5 K 17.30524

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Afghanistan)

    Unter "Folter" ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen.
  • VG Aachen, 27.12.2011 - 6 K 509/09

    Abschiebungsverbot in die Türkei für einen türkischen Staatsangehörigen

    Zunächst ist bei der Auslegung des Begriffs "Folter" auf die Definition in Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) zurückzugreifen.
  • VG München, 17.12.2014 - M 23 K 12.30580

    Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes

    Unter "Folter" ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen.
  • VG Regensburg, 15.07.2015 - RO 8 K 15.30486

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Hamburg, 08.06.2018 - 8 A 1381/17

    Kein subsidiärer Schutz oder nationales Abschiebungsverbot für Kurden aus der

  • VG München, 08.04.2014 - M 23 K 11.30431

    Herkunftsland Afghanistan

  • VG München, 09.04.2014 - M 23 K 11.30325

    Herkunftsland: Afghanistan

  • VG München, 24.04.2013 - M 23 K 11.30148

    Zwangsrekrutierung

  • VG München, 12.05.2015 - M 23 K 13.30979

    Keine Abschiebung wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG München, 15.11.2013 - M 23 K 11.30243

    Herkunftsland: Afghanistan

  • VG München, 04.07.2013 - M 23 K 11.30329

    Zwangsweiser Aufenthalt und Rekrutierung durch die Taliban; starke psychische

  • VG München, 06.06.2013 - M 23 K 12.30665

    Herkunftsland Afghanistan

  • VG München, 21.05.2013 - M 23 K 11.30292

    Herkunftsland: Afghanistan; Provinz Paktia

  • VG München, 27.03.2013 - M 23 K 12.30565

    Afghanistan; Minderjähriger; Verfolgung durch die Taliban

  • VG München, 15.02.2013 - M 23 K 12.30471

    Gefahr der Verschleppung wegen der Tätigkeit als Bildhauergehilfe

  • VG München, 19.05.2015 - M 23 K 11.30249

    Zuerkennung subsidiären Schutzes eins afghanischen Flüchtlings

  • VG München, 02.10.2014 - M 23 K 11.30596

    Herkunftsland: Afghanistan

  • VG München, 15.04.2014 - M 23 K 11.30455

    Herkunftsland: Afghanistan

  • VG München, 16.04.2015 - M 18 K 13.31106

    Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt - Asylantrag abgelehnt

  • VG München, 06.05.2014 - M 23 K 11.30517

    Herkunftsland Afghanistan

  • VG München, 22.04.2014 - M 7 K 13.30454
  • VG München, 10.10.2013 - M 23 K 11.30474

    Zwangsrekrutierung

  • VG München, 26.09.2014 - M 2 K 13.30290

    Asylrecht; subsidiärer Schutz; Verfolgung durch Taliban

  • VG München, 07.05.2014 - M 7 K 13.30394
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