Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 2911   

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BGBl. I 1994 S. 2911 (https://dejure.org/1994,25540)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 18.10.1994, Seite 2911
  • Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
  • vom 05.10.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (113)

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Im Übrigen waren dem Gesetzgeber im Zeitpunkt der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. im Jahr 1997 die Vorschriften der InsO und ihre Ziele bekannt, denn die InsO ist zwar erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten (Art. 110 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, BGBl I 1994, 2911), war jedoch bereits 1994 verabschiedet und im BGBl I 1994, 2866 verkündet worden.
  • BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 6.14

    Gewerbeausübung; Gewerbeuntersagung; Grundverwaltungsakt; Insolvenz;

    Die Vorschrift verfolgt den Zweck, einen Konflikt mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (vgl. dazu vor allem die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 12 Satz 1 GewO, BT-Drs. 12/3803, S. 103 f.).

    Wie ausgeführt, bewirken diese Sicherungen, solange und soweit sie greifen, dass kein Bedürfnis im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GewO besteht, den Geschäftsverkehr von einer Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit des insolventen Gewerbetreibenden zu schützen (vgl. BT-Drs. 12/3803 S. 103).

  • BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05

    Rechtsprechungsänderung - Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch

    Das ist nicht ausschließlich der Fall, wenn der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (vgl. aber die Begründung des Regierungsentwurfs zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 24. November 1992 BT-Drucks. 12/3803 S. 55); denn die Insolvenzgläubiger werden auch benachteiligt, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt wird (ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt BGHZ 174, 228, 233 f Rn. 18; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 25, jeweils m.w.N.).
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