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   BGBl. II 1994 S. 791   

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BGBl. II 1994 S. 791 (https://dejure.org/1994,25280)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil II Nr. 28, ausgegeben am 06.07.1994, Seite 791
  • Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen)
  • vom 27.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 2279/98

    Zur Zuerkennung von Familienasyl nach "nicht legaler" Einreise aus einem sicheren

    Völkervertragliche Zuständigkeitsregelungen im Sinne von § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG enthalten das Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ, veröffentlicht mit Gesetz vom 15. Juli 1993, BGBl II S. 1010) und das Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen - DÜ, veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994, BGBl II S. 791).
  • BVerwG, 06.05.1997 - 9 C 56.96

    Familienasyl bei Einreise über einen sicheren Drittstaat?

    Denn diese Lastenverteilung soll nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (veröffentlicht mit Gesetz vom 15. Juni 1993; BGBl II S. 1010) und dem Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 (veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994 - BGBl II S. 791) dadurch erreicht werden, daß nach Maßgabe bestimmter, in einem Katalog niedergelegter Kriterien die Pflicht und die Zuständigkeit eines der Vertragsstaaten begründet werden, einen Ausländer aufzunehmen, sein Schutzersuchen zu prüfen und über dieses mit Wirkung auch für die anderen Vertragsstaaten zu entscheiden (vgl. Art. 28 ff. des Schengener Durchführungsübereinkommens und Art. 3 ff. des Dubliner Übereinkommens).
  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 1880/00

    Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet

    Dabei kann offen bleiben, ob die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland bereits nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen - DÜ, veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994, BGBl II S. 791) begründet war.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2008 - L 20 AY 3/07

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der

    Dieses Verhalten war auch zunächst ursächlich nicht nur für die Dauer des Aufenthalts, sondern letztlich für dessen Begründung, wie sich aus den Bestimmungen des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrag (unterzeichnet am 15.06.1990 in Dublin (Dubliner Übereinkommen), veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994, BGBl II S. 791; für Österreich in Kraft getreten am 1. Oktober 1997 [vgl. BGBl 1998 II S. 62]; abgelöst durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, vom 18.02.2003) ergibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2002 - A 3 S 558/02

    Kein Anspruch auf Asylverfahrensdurchführung durch einen bestimmten Vertragsstaat

    Wegen seines Reisewegs sind die Voraussetzungen des Art. 6 Satz 1 des Dubliner Übereinkommens vom 15.6.1990, veröffentlicht mit Gesetz vom 27.6.1994 (BGBl. II 1994, 791) - DÜ - erfüllt und ist die Republik Frankreich damit für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
  • VG Aachen, 25.07.2007 - 8 K 1913/05

    Verfahrensrecht, Verordnung Dublin II, Drittstaatenregelung,

    Denn die Verordnung (EG) Nr. 343/2003, die das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete völkervertragliche Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrag (Dubliner Übereinkommen - DÜ -, veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994, BGBl. II S. 791), ersetzt hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung), behält dessen Grundsätze bei und modifiziert sie vor dem Hintergrund der bisher gewonnenen Erfahrungen (vgl. 5. Begründungserwägung des Rates in der Präambel der Verordnung).
  • VG Stuttgart, 22.02.2007 - A 11 K 12812/05

    Familienasyl; sicherer Drittstaat; Feststellung § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 bei

    Nach Art. 4 des Dubliner Übereinkommens vom 15.6.1990 (Gesetz vom 27.6.1994, BGBl. II S. 791) - DÜ -, in Kraft getreten am 1.9.1997 (Bekanntmachung v. 2.7.1997, BGBl. II S. 1452), ist für die Prüfung eines Asylantrags derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Familienangehöriger des zu dessen Kernfamilie gehörenden Asylbewerbers die Flüchtlingseigenschaft erlangt und seinen legalen Wohnsitz hat.
  • VG Freiburg, 30.04.2003 - A 2 K 10044/03

    Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen DÜ-Vertragsstaat

    Die Zuständigkeit des sicheren Drittstaats Österreichs für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen v. 15.06.1990, veröffentlicht durch Gesetz vom 27.06.1994 [BGBl. II, S. 791], abgedruckt bei Hailbronner, AuslR, Stand: August 2002, B 11), das am 01.09.1997 in Kraft getreten ist.
  • VG Freiburg, 17.02.2003 - A 2 K 10045/03

    Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen DÜ-Vertragsstaat

    Die Zuständigkeit des sicheren Drittstaats Österreichs für die Durchführung der Asylverfahren der Antragsteller ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen v. 15.06.1990, veröffentlicht durch Gesetz vom 27.06.1994 [BGBl. II, S. 791], abgedruckt bei Hailbronner, AuslR, Stand: August 2002, B 11), das am 01.09.1997 in Kraft getreten ist.
  • VG Bremen, 07.04.2000 - 4 V 711/00

    Verfahrensrecht, Dubliner Übereinkommen, Drittstaatenregelung, unbeachtlicher

    Nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Dubliner Übereinkommen) vom 15.6.1990 (BGBl. II 1994, S. 791) ist eine Vertragspartei für die Durchführung des Asylbegehrens zuständig, wenn sie dem Asylbegehrenden ein Visum erteilt hat.
  • VG Karlsruhe, 08.12.2004 - A 10 K 10522/04

    Unverzügliche Folgeantragstellung nach Wiedereinreise bei Familienasyl

  • VG Freiburg, 20.04.2002 - A 1 K 10216/01

    Zuständigkeit für den Asylantrag nach dem Dubliner Abkommen

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