Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1841   

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BGBl. I 1996 S. 1841 (https://dejure.org/1996,30118)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 10.12.1996, Seite 1841
  • Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz
  • vom 04.12.1996

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken (2)

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 778/04

    Zum Ersatz von Aufwendungen eines Schulträgers aus Anlass der Beschaffung von

    "Arbeitgeber" im Sinne des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit vom 07.08.1996 (BGBl I S. 1246 ff) - ArbSchG - und der aufgrund der Ermächtigung in §§ 18, 19 ArbSchG erlassenen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit vom 04.12.1996 (BGBl I S. 1841) - PSA-BV -, deren entsprechende Anwendung sich aus § 1 der im Zeitpunkt der Anschaffung der Schuhe geltenden Verordnung der Landesregierung über die Geltung arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen für die Beamten vom 03.05.1999 (GBl. S. 181) - Beamten-Arbeitsschutzverordnung a.F. - (= § 49 Abs. 1 AzUVO vom 29.11.2005, GBl. S. 716) ergibt, ist vielmehr ausschließlich das Land Baden-Württemberg.
  • FG Baden-Württemberg, 26.06.2003 - 13 K 261/97

    Aufwendungen für eine Computer-Arbeitsbrille als Werbungsksoten; Einkommensteuer

    Die Bildschirmarbeitsverordnung setzt die EG-Richtlinie vom 29. Mai 1990 in innerstaatliches Recht um (vgl. Anm. in BGBl I 1996, 1841); auch insoweit stellt die Verordnung lediglich die bereits seit 1990 bestehende Rechtslage klar.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2003 - 2 S 1019/02

    Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrolle trotz bestandskräftigen

    Dass im Übrigen die Wahl des Behältervolumens, die - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist - als Regelung der "Art" der Überlassung des Abfalls von der Satzungsermächtigung in § 8 Abs. 1 LAbfG gedeckt ist, ermessensfehlerhaft sein könnte (zum dabei eröffneten Ermessen s. Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2003, § 4 RdNr. 261 m.w.N.; ferner VGH BW, NK-Beschl. v. 19.2.1990, VBlBW 1990, 352, 353) und mit Blick darauf § 14 Abs. 1 der Satzung unwirksam sein könnte, ist im Übrigen auch deshalb auszuschließen, weil sie nach den Vorstellungen des Antragsgegners durch eine verringerte Leerungshäufigkeit eine Kostenreduzierung bewirken kann und mit ihr auch EG-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes (vgl. dazu RL EG 89/391/EWG des Rates vom 12.6.1989, ABl. EG Nr. L 183 vom 29.6.1989; RL 90/269/EWG des Rates vom 29.5.1990, ABl. EG Nr. L 156 vom 21.6.1990; ferner - in Umsetzung dieser Richtlinien - die VO über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit vom 4.12.1996, BGBl. I S. 1841, 1842) Rechnung zu tragen war.
  • LSG Berlin, 24.07.2003 - L 8 RA 29/02

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für einen Österreicher; Zumutbarkeit

    Dies regelt in Umsetzung der EG-Richtlinie vom 29. Mai 1990 (ABl. EG Nr. L 156 S. 14) die Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) in ihrem § 5. Zum anderen erfordert eine Bürotätigkeit aus seinem beruflichen Umfeld zwar auch erhebliche, aber nicht ausschließliche Bildschirmarbeiten.
  • VGH Bayern, 13.03.2001 - 26 ZS 00.699

    Baurecht: Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, Umfang und Inhalt des

    Ein Arbeitsraum als Unterfall der Arbeitsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1 ArbStättV vom 20. März 1975 (BGBl I S. 729, zuletzt geändert durch Art. 4 VO vom 4.12.1996 BGBl I S. 1841) ist gegeben, wenn ein ständiger Arbeitsplatz vorhanden ist (Kollmer in Landmann-Rohmer, GewO , Stand Februar 2000, RdNr. 4 zu § 2 ArbStättV ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2003 - L 10 RI 82/01

    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit; Feststellung der

    Gemäß § 4 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841) i.V.m. Nr. 14 des Anhangs ist der Arbeitgeber ohnehin gehalten, den Bildschirmarbeitsplatz so zu gestalten, dass ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorhanden ist.
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