Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1966   

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BGBl. I 1996 S. 1966 (https://dejure.org/1996,24953)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 20.12.1996, Seite 1966
  • Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
  • vom 16.12.1996

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (53)

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Soweit von Klägerseite diesbezüglich darauf verwiesen wird, die Grenzwerte der vom Beklagten im Sinne einer fachplanerischen Orientierungs- bzw. Beurteilungshilfe zugrunde gelegten 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) seien zu hoch, um eine Gefährdung der Bevölkerung völlig ausschließen zu können, kann dem nicht gefolgt werden.
  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls verneint erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Sache nach mit dem Hinweis, dass die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV ) i.d.F. vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966) nicht überschritten werden.
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines von ihm bewohnten Grundstücks in der Nähe einer Mobilfunkanlage; solche Anlagen werden in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996, BGBl I S. 1966) als Hochfrequenzanlagen definiert.
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