Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 2552   

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BGBl. I 1999 S. 2552 (https://dejure.org/1999,29043)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 28.12.1999, Seite 2552
  • Gesetz zur Familienförderung
  • vom 22.12.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 30.09.1999   BT   BUNDESREGIERUNG LEHNT LÄNDERFORDERUNGEN AB (GESETZENTWURF)
  • 07.10.1999   BT   FINANZÄMTER ZAHLEN 900 MILLIONEN DM AN FAMILIEN ZURÜCK
  • 27.10.1999   BT   FAMILIENFÖRDERUNGSGESETZ MIT ÄNDERUNGEN ZUGESTIMMT
 
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Wird zitiert von ... (71)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

    Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 zur steuerlichen Berücksichtigung des Kinderexistenzminimums (BVerfGE 99, 246; 99, 268; 99, 273) erfolgte mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) und dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074) eine Neuregelung der steuerlichen Freistellung des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs für ein Kind bei gleichzeitiger Anhebung des Kindergeldes, das neben seiner steuerlichen Ausgleichsfunktion weiterhin als Sozialleistung der Familienförderung dient (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 EStG).
  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05

    Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2

    § 31 Satz 5 und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes um die Freibeträge des § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt nach § 1612b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist.

    Für den hier zu betrachtenden Veranlagungszeitraum 2001 maßgeblich sind die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552).

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 KG 2/07 R

    Kindergeld - alleinstehendes Kind - behindertes Kind - Bezugsdauer - Altersgrenze

    Da der am 6.10.1976 geborene Kläger zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte, musste er außerdem noch alternativ die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 BKGG iVm § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BKGG idF des Art. 2 Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I 2552) erfüllen.
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