Gesetzgebung
BGBl. I 2001 S. 638 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 27.04.2001, Seite 638
- Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung - Friseur-MstrV)
- vom 19.04.2001
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 6 S 7/09
Soweit HwO § 28 die Befugnis der Handwerkskammer eröffnet, Daten an Dritte zu …
Nach § 2 der - aufgrund § 45 HwO erlassenen - Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung - Friseur-MstrV) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638) wird durch die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. - OLG Hamm, 18.02.2008 - 3 Ss OWi 51/08
Anforderungen an die tatrichterliche Tatsachenfeststellung bei einer Verurteilung …
Das betrifft Tätigkeiten, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades schon nach kurzer Anlernzeit ausgeführt werden können und die allein den Randbereich des jeweiligen Handwerks erfassen (BVerwG, NVwZ-RR 1992, 547, 548; OLG Celle, GewArch 2003, 80, 81), wobei im vorliegenden Fall auch wertend auf das in § 2 Friseur-MstrV (BGBl. 2001 I, S. 638) zum Ausdruck gebrachte Berufsbild zurückgegriffen werden kann (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 29.11.2004, 1 Ss OWi 147/04).