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   BGBl. I 2001 S. 638   

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https://dejure.org/2001,48904
BGBl. I 2001 S. 638 (https://dejure.org/2001,48904)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 27.04.2001, Seite 638
  • Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung - Friseur-MstrV)
  • vom 19.04.2001

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 - 6 S 7/09

    Soweit HwO § 28 die Befugnis der Handwerkskammer eröffnet, Daten an Dritte zu

    Nach § 2 der - aufgrund § 45 HwO erlassenen - Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk (Friseurmeisterverordnung - Friseur-MstrV) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 638) wird durch die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
  • OLG Hamm, 18.02.2008 - 3 Ss OWi 51/08

    Anforderungen an die tatrichterliche Tatsachenfeststellung bei einer Verurteilung

    Das betrifft Tätigkeiten, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades schon nach kurzer Anlernzeit ausgeführt werden können und die allein den Randbereich des jeweiligen Handwerks erfassen (BVerwG, NVwZ-RR 1992, 547, 548; OLG Celle, GewArch 2003, 80, 81), wobei im vorliegenden Fall auch wertend auf das in § 2 Friseur-MstrV (BGBl. 2001 I, S. 638) zum Ausdruck gebrachte Berufsbild zurückgegriffen werden kann (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 29.11.2004, 1 Ss OWi 147/04).
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