Weitere Veröffentlichung unten: 05.03.2014

Gesetzgebung
   BGBl. I 2014 S. 274   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,62874
BGBl. I 2014 S. 274 (https://dejure.org/2014,62874)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,62874) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 12, ausgegeben am 02.04.2014, Seite 274
  • Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
  • vom 26.03.2014

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • FG München, 12.12.2017 - 12 K 1694/17

    Arbeitsvertrag, Studiengang, Bescheid, Kindergeld, Bewerber, Arbeitsleistung,

    Nach § 1 Absätze 1 und 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193 - BankFachwPrV -), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274), kann zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Bankfachwirt/zur Geprüften Bankfachwirtin erworben worden sind, eine Prüfung durchgeführt werden, die zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin führt.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 5 Sa 954/18

    Eingruppierung eines geprüften Wasserbaumeisters

    Die einem Geprüften Wasserbaumeister entsprechende Tätigkeit kann aus der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18.10.2007 i. d. F. v. 26.03.2014 (BGBl. I 2007, S. 2476; BGBl. I 2014, S. 274; im Folgenden: VO) abgeleitet werden.
  • VG Stuttgart, 02.03.2015 - 12 K 3715/14

    Zulassung zur Meisterprüfung

    Denn im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 ImmoFachwPrV vom 25.01.2008 (BGBl. I 2008, 117) in der Fassung vom 26.03.2014 (BGBl. I, 274) gibt es in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierwMeistPrV keinen Verweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 1-3 TierwMeistPrV (Vgl. zur ImmoFachwPrV BVerwG Beschl. v. 22.01.2015 - 6 B 2.15 - Rn. 5).
  • LSG Hamburg, 13.12.2017 - L 2 AL 43/17
    Aus den Anlagen 1 (zu § 6 Abs. 3, BGBl. I S. 933) und 2 (zu § 6 Abs. 3, BGBl. I S. 934) der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I S. 930), zuletzt geändert durch Art. 60 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274), geht hervor, dass dieser Abschluss im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet ist, welches wiederum nach der Anlage zum Gemeinsamen Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Wirtschaftsministerkonferenz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Einführung des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (DQR) (Bekanntmachung des Gemeinsamen Beschlusses zum Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)) den Abschluss als Fachkaufmann (Geprüfter) ebenso umfasst wie gleichrangig folgende Abschlüsse: Bachelor, Fachschule (Staatlich Geprüfter ), Fachwirt (Geprüfter), Meister (Geprüfter), Operativer Professional (IT) (Geprüfter).
  • ArbG Düsseldorf, 06.06.2019 - 7 Ca 1260/19
    Auch aus Art. 1 Nr. 2 b) der Fünften Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 26. März 2014 (BGBl. 2014, 274) folgt nichts Gegenteiliges.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Gesetzgebung
   BGBl. II 2014 S. 274   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,63318
BGBl. II 2014 S. 274 (https://dejure.org/2014,63318)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,63318) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil II Nr. 9, ausgegeben am 03.04.2014, Seite 274
  • Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
  • vom 05.03.2014
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht