Gesetzgebung
   BGBl. I 2021 S. 2133   

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https://dejure.org/2021,19001
BGBl. I 2021 S. 2133 (https://dejure.org/2021,19001)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 30.06.2021, Seite 2133
  • Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
  • vom 25.06.2021

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

Meldungen (2)

  • beck-blog

    BGB-Änderungen in Bezug auf Verträge über digitale Produkte

  • it-recht-kanzlei.de

    Neues Kaufrecht 2022: Neue Regelungen zur Nacherfüllung

Amtliche Gesetzesanmerkung

    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 99/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66).

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 164/21

    Im Rückgewährschuldverhältnis bestehen Rücksichtnahmepflichten!

    In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133), mit dem der Gesetzgeber anlässlich der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie unter anderem eine ausdrückliche Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme der im Rahmen der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung ersetzten Sache auf seine Kosten angeordnet hat (vgl. § 439 Abs. 6 Satz 2 BGB nF), heißt es zwar, dass eine solche Pflicht nicht gänzlich neu sei, "da sie sich schon nach geltendem Recht in vielen Fällen etwa aus § 242 BGB ergeben haben dürfte" (vgl. BT-Drucks. 19/27424, S. 27).
  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 241/19

    Zur Pflicht von Internethändlern, über Herstellergarantien zu informieren

    Die Bestimmung des § 479 Abs. 1 BGB ist durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) mit Wirkung vom 1. Januar 2022 neu gefasst worden.
  • BGH, 10.02.2022 - I ZR 38/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Fehlen subjektiver Anforderungen als

    Die Vorschrift des § 479 Abs. 1 BGB ist durch das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) mit Wirkung vom 1. Januar 2022 neu gefasst worden.
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