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   BGBl. I 1951 S. 515   

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BGBl. I 1951 S. 515 (https://dejure.org/1951,1860)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 15.08.1951, Seite 515
  • Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes
  • vom 10.08.1951

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 13.05.1987 - II R 225/82

    Dienstgrundstück - Grundsteuerbefreiung - Grundstück eines Geistlichen -

    Die Befreiung von Dienstgrundstücken der Geistlichen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (BGBl I 1951, 515, BStBl I 1951, 463) in dem Umfang eingeführt, in dem diese Grundstücke nach den vor dem 1. April 1938 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften befreit waren.
  • BVerfG, 09.03.1960 - 1 BvL 16/57

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung nachträglicher

    Grundsteuerbeihilfen, die von den Ländern in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 15. August 1951 im Rahmen der reichsrechtlichen Bestimmungen bewilligt worden waren, wurden auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 515) vom Bund übernommen, wenn die Arbeiterwohnstätten bis zum 31. März 1945 bezugsfertig geworden waren (vgl. gemeinsames Rundschreiben des Bundesministers für Wohnungsbau und des Bundesministers der Finanzen über Grundsteuerbeihilfen für Arbeiterwohnstätten vom 22. Februar 1954 - BStBl. I S. 46 - Ziff. II 3).
  • BVerwG, 13.11.1962 - VII C 196.60

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer

    Daß auch der Bundesgesetzgeber diese Vorschrift als gemäß Art. 125 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 GG fortgeltendes Bundesrecht betrachtet, erweisen die von ihm durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 515), durch § 172 Nr. 1 b des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) und durch Art. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. VII des Gesetzes zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 12. April 1961 (BGBl. I S. 425) verfügten Änderungen der Bestimmung.
  • BFH, 20.06.1975 - III R 126/73

    Altersheim - Private Träger - Grundsteuerbefreiung

    § 16 Abs. 2 GrStDV ist auch durch die Ermächtigungsnorm des Art. 11 Nr. 1 c GrStÄndG 1951 (BGBl I 1951, 515) gedeckt.
  • BVerwG, 04.03.1960 - VII C 3.59

    Rechtsmittel

    Infolgedessen könne der auf Grund des § 16 Abs. 1 und 2 GrStErlVO berechnete Steuererlaß nur als ein grober Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Vorschrift selbst als eine Überschreitung der der Bundesregierung in Art. 11 Ziff. 1 Buchst. k des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 515) - Grundsteueränderungsgesetz - erteilten Ermächtigung angesehen werden.
  • BFH, 22.11.1951 - IV D 1/51

    Besteuerung von Gewinnen aus Liebhabereibetrieben - Begriffs des wirtschaftlichen

    Es darf in diesem Zusammenhange auf die Artikel II Ziffer 1 und Artikel IV Ziffer 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (Bundesgesetzblatt S. 95), auf den Abschnitt I Ziffer 20 und den Abschnitt II Ziffer 5 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 411), auf den Abschnitt I Ziffer 10 des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 402), auf den Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 759) sowie den Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 515) verwiesen werden.
  • BSG, 12.12.1972 - 3 RK 80/69
    der 12° VO zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24° Dezember 1935 (BGBl I 1557) i"Vom° @ 21 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen i°d"F° der Bekanntmachung vom 6° Juni 1951 (BGBl I 515" 750) gefunden hat° Hiernach dürfen Mitgliederbeiträge und Voreinsleistungen an die Mitglieder bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein° Der Ausschluß der Gewährung von Kranken-' hauspflege ist aber in @ ll Ziff° 5 b VB nur für diejenigen nichtversicherungspflichtigen Mitglieder vorgesehon9 denen nach dem BSHG Ansprüche darauf zustehen° Die Satzung differenziert mithin unter der Gruppe der - im übrigen nach den gleichen Bedingungen versicherten - freiwilligen Mitglieder die Gewährung von Leistungen, obwohl kein sich aus der Sache ergebender Grund dafür vorliegt° Die Tatsache7 daß Mitgliedern mit beamtenrechtlichem "Status nach den Vorschriften des BSHG Ansprüche erwachsen; kann nicht als hinreichend sachgerechte Begründung für den Leistungsausschluß anerkannt werden" weil die Krankenkasse damit die Gewährung oder Versagung einer Regelleistung von Ansprüchen aus einem anderen Rechtsverhältnis - dem Dienstverhältnis des Beamten mit dem Ver- - abhängig macht, das.
  • BFH, 08.11.1957 - III 170/57 U

    Mitwirkung des Steuerschuldners bei Heranziehung zur Grundsteuer - Pflicht zur

    Die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 515) habe neben der Mildtätigkeit auch die Gemeinnützigkeit als Befreiungsgrund eingeführt (§ 4 Ziff. 3 Buchst. b GrStG) und außer den schon vorher befreiten Krankenanstalten auch die "Bewahrungsanstalten" von der Grundsteuer befreit (§ 4 Ziff. 8 GrStG); zu den Bewahrungsanstalten in diesem Sinn gehören - wie in § 16 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Grundsteuergesetz (GrStDV) vom 29. Januar 1952 ausdrücklich bestimmt sei - auch die Altersheime.
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