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   BGBl. I 1955 S. 384   

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BGBl. I 1955 S. 384 (https://dejure.org/1955,5097)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 05.07.1955, Seite 384
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441), des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 467) und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin"
  • vom 04.07.1955

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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 22.12.1969 - VII B 115.68

    Rechtsmittel

    Körperschaftssteuergesetzes und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" vom 4. Juli 1955 (BGBl. I S. 384), nach dem sich die veranlagte Einkommensteuer bei in Berlin ansässigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen um 20 v.H. ermäßigt, gehört jedoch ersichtlich ebensowenig wie das G 131 (vgl. dazu BVerwGE 30, 326 [BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [331]) zu den für alle geltenden Gesetzen.

    Aus § 1 des genannten Gesetzes vom 4. Juli 1955 (BGBl. I S. 384) ergibt sich nämlich, daß auch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin in gleicher Weise wie Einwohner Westdeutschlands zur Einkommensteuer veranlagt werden.

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 4 K 1296/08

    Inländischer Wohnsitz eines Schiffkochs, der in leitender Stellung auf

    Für diese Fälle hat der BFH für Recht erkannt, dass die genannten Nebenwohnungen im damaligen Bundesgebiet einem "ausschließlichen Wohnsitz" des Steuerpflichtigen in Berlin (West) nicht entgegenstanden, wie er für bestimmte Steuerermäßigungen nach § 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1954, des Körperschaftsteuergesetzes vom 21. Dezember 1954 und des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" (Berliner Steuerpräferenzgesetz - StPräfG -) vom 4. Juli 1955 (BGBl. I 1955, 384, BStBl I 1955, 245) erforderlich war.
  • BFH, 01.07.1960 - VI 25/60 U

    Berechnung der Abgabe "Notopfer Berlin" für 1956 im Veranlagungsverfahren

    Sie führten aus, § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe "Notopfer Berlin" (NOG 1955) vom 16. Dezember 1954 (BGBl 1954 I S. 422, BStBl 1954 I S. 560) in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1955 (BGBl 1955 I S. 384, BStBl 1955 I S. 245) sei durch Art. 1 Ziff. 2 des II. NOG gestrichen worden; deshalb könnten mit Wirkung ab 1. Oktober 1956 die §§ 46 und 47 EStG nicht mehr entsprechend angewendet werden; es fehle eine Rechtsgrundlage für die Veranlagung 1956.
  • BFH, 17.02.1966 - IV 243/63
    Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Steuerpräferenzgesetzes (StPräfG) vom 4. Juli 1955 (BGBl I S. 384, BStBl 1955 I S. 245) erstreckt die Geltung des Gesetzes auch auf diejenigen Personen, die nicht ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben, wenn sie seit 1953 ununterbrochen in Berlin (West) veranlagt wurden und ihre Angehörigen, die mit ihnen zusammen veranlagt wurden oder zusammen zu veranlagen wären, ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hatten.
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