Gesetzgebung
   BGBl. I 1957 S. 609   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,4995
BGBl. I 1957 S. 609 (https://dejure.org/1957,4995)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,4995) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 21.06.1957, Seite 609
  • Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts
  • vom 18.06.1957

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (88)

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Vor dem Inkrafttreten des Sorgerechtsgesetzes galt § 1666 BGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts ( Gleichberechtigungsgesetz - GleichberG -) vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609), der auf ein Verschulden der Eltern als Voraussetzung für staatliche Maßnahmen abstellte:.
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Dagegen sah § 1671 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 18. Juli 1957 (BGBl. I S. 609) - Gleichberechtigungsgesetz - nur noch in der Alleinschuld eines Ehegatten regelmäßig einen Grund für die Versagung der Übertragung der elterlichen Gewalt.
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Diese Vorschrift wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) dahin geändert, daß die Frau das Recht erhielt, ihren Mädchennamen dem gemeinsamen Familiennamen anzufügen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht