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   BGBl. I 1958 S. 981   

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BGBl. I 1958 S. 981 (https://dejure.org/1958,6285)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1958 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 24.12.1958, Seite 981
  • Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin
  • vom 21.12.1958

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BAG, 22.04.1998 - 4 AZR 28/97

    Eingruppierung - MTA für Funktionsdiagnostik

    Diese waren Mitarbeitern vorbehalten, die die Erlaubnis nach dem Gesetz über die Ausübung des Berufes des medizinisch-technischen Assistenten vom 21. Dezember 1958 (BGBl I S. 981) aufwiesen.
  • BSG, 30.01.1963 - 2 RU 35/60

    Widerspruch gegen eine Beitragsanforderung und Vorschussanforderung -

    Schließlich ist für die vom Kläger erstrebte ausdehnende Anwendung des § 541 Nr. 5 RVO auf gewisse freiberuflich tätige Chemiker auch nichts aus dem Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (BGBl I 981) herzuleiten.
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05

    Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn einer

    Eine vierteljährige pflegerische Tätigkeit in einer Krankenanstalt vor Beginn des Lehrgangs ist zwar Voraussetzung der Ausbildung zur MTA (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 7. Dezember 1958, BGBl I S. 981, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Assistentinnen vom 7. Dezember 1960, BGBl I S. 874).
  • BVerfG, 17.03.1964 - 2 BvO 1/60

    Keine Fortgeltung von § 14 Abs. 4 HebG als Bundesrecht

    Dies ergibt sich auch aus einer Prüfung bundesgesetzlicher Vorschriften, die andere Heilhilfsberufe betreffen ( Krankenpflegegesetz vom 15. Juli 1957 - BGBl. I S. 716 - Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 - BGBl. I S. 981 - Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 - BGBl. I S. 985).
  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 166.71

    Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Abschluss der Ausbildung als

    Das für den am 1. November 1971 beginnenden Lehrgang noch maßgebliche Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinischtechnischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 981) sehe einen Ausbildungslehrgang von zwei Jahren und nach der Prüfung eine praktische Tätigkeit von mindestens sechs Monaten vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1993 - 9 S 2526/91

    Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des MTAG § 4; hier: ungarische

    Der gesetzgeberische Wille hat auch im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag mit dem Begriff "Ausbildungsstand" gefunden, mit dem eine Abkehr von der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 21.12.1958 (BGBl. I S. 981) bezweckt war, die den Begriff "Ausbildung" enthielt.
  • BVerwG, 22.03.1962 - II C 189.60
    Hierzu kann im übrigen darauf verwiesen werden, daß durch das Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 981) die vor Beginn des Lehrgangs abzuschließende praktische Tätigkeit auf ein halbes Jahr festgelegt worden ist (§§ 10, 21 a.a.O.).
  • BSG, 09.08.1974 - 3 RK 66/73
    Geregelt hat der Geset2geber nur die Ausübung ihres Berufe im allgemeinen, und Zwar nach f dem Kriege zunächst durch das Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assisteâ- -l tin 4958 (BGBl I 981) -MTA-Gesetz.
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