Gesetzgebung
BGBl. I 1958 S. 981 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1958 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 24.12.1958, Seite 981
- Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin
- vom 21.12.1958
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 22.04.1998 - 4 AZR 28/97
Eingruppierung - MTA für Funktionsdiagnostik
Diese waren Mitarbeitern vorbehalten, die die Erlaubnis nach dem Gesetz über die Ausübung des Berufes des medizinisch-technischen Assistenten vom 21. Dezember 1958 (BGBl I S. 981) aufwiesen. - BSG, 30.01.1963 - 2 RU 35/60
Widerspruch gegen eine Beitragsanforderung und Vorschussanforderung - …
Schließlich ist für die vom Kläger erstrebte ausdehnende Anwendung des § 541 Nr. 5 RVO auf gewisse freiberuflich tätige Chemiker auch nichts aus dem Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (BGBl I 981) herzuleiten. - LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 - L 10 R 3634/05
Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn einer …
Eine vierteljährige pflegerische Tätigkeit in einer Krankenanstalt vor Beginn des Lehrgangs ist zwar Voraussetzung der Ausbildung zur MTA (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 7. Dezember 1958, BGBl I S. 981, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für medizinisch-technische Assistentinnen vom 7. Dezember 1960, BGBl I S. 874).
- BVerfG, 17.03.1964 - 2 BvO 1/60
Keine Fortgeltung von § 14 Abs. 4 HebG als Bundesrecht
Dies ergibt sich auch aus einer Prüfung bundesgesetzlicher Vorschriften, die andere Heilhilfsberufe betreffen ( Krankenpflegegesetz vom 15. Juli 1957 - BGBl. I S. 716 - Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 - BGBl. I S. 981 - Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 - BGBl. I S. 985). - BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 166.71
Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst bis zum Abschluss der Ausbildung als …
Das für den am 1. November 1971 beginnenden Lehrgang noch maßgebliche Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinischtechnischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 981) sehe einen Ausbildungslehrgang von zwei Jahren und nach der Prüfung eine praktische Tätigkeit von mindestens sechs Monaten vor. - VGH Baden-Württemberg, 14.09.1993 - 9 S 2526/91
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des MTAG § 4; hier: ungarische …
Der gesetzgeberische Wille hat auch im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag mit dem Begriff "Ausbildungsstand" gefunden, mit dem eine Abkehr von der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 21.12.1958 (BGBl. I S. 981) bezweckt war, die den Begriff "Ausbildung" enthielt. - BVerwG, 22.03.1962 - II C 189.60 Hierzu kann im übrigen darauf verwiesen werden, daß durch das Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 981) die vor Beginn des Lehrgangs abzuschließende praktische Tätigkeit auf ein halbes Jahr festgelegt worden ist (…§§ 10, 21 a.a.O.).
- BSG, 09.08.1974 - 3 RK 66/73 Geregelt hat der Geset2geber nur die Ausübung ihres Berufe im allgemeinen, und Zwar nach f dem Kriege zunächst durch das Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assisteâ- -l tin 4958 (BGBl I 981) -MTA-Gesetz.