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   BGBl. I 1965 S. 753   

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BGBl. I 1965 S. 753 (https://dejure.org/1965,5657)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 14.08.1965, Seite 753
  • Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend
  • vom 10.08.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 20.03.2018 - III B 135/17

    Silvester als Feiertag bei der Fristberechnung

    Der 24. und der 31. Dezember seien bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965 (BGBl I 1965, 753) noch reguläre Arbeitstage gewesen.
  • BGH, 07.10.1965 - II ZR 120/63

    Zahlung mit vordatiertem Scheck

    Eine solche Regelung sieht allerdings die Neufassung des § 193 BGB vor (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965, BGBl I 753); sie ist jedoch erst am 1. Oktober 1965 in Kraft getreten und kann rückwirkend keine Anwendung finden.
  • BayObLG, 12.04.1999 - 2 ObOWi 145/99

    Ablauf einer Rechtsmittelfrist am 31. Dezember

    Zwar ist die Regelung des § 43 Abs. 2 StPO, ergänzt durch das Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend vom 10.8.1965 (BGBl I S. 753), darauf zurückzuführen, daß an Sonntagen, allgemeinen Feiertagen und Sonnabenden in der Regel dienstfrei ist.
  • BFH, 22.10.1975 - I R 214/73

    Verspäteter Zugang - Einschreibebrief - Tägliche Leerung - Postfach des

    Diese Frage hat der BFH in dem Urteil vom 18. Januar 1974 VI R 252/70 (BFHE 111, 230, BStBl II 1974, 226) inzwischen dahin entschieden, daß § 193 BGB in der Fassung des Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965 (BGBl I 1965 S. 753) nicht für die uneigentliche Frist des § 17 Abs. 2 VwZG gilt.
  • BFH, 18.01.1974 - VI R 252/70

    Dreitageszeitraum - Frist - Verlängerung - Verjährung

    § 193 BGB in der Fassung des Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965 (BGBl I 1965 S. 753) gilt aber nicht für die uneigentliche Frist des § 17 Abs. 2 VwZG (BFH-Urteil vom 21. Januar 1971 IV 93/65 (BFHE 101, 204, BStBl II 1971, 286).
  • OVG Saarland, 17.10.1969 - II R 46/69

    Ausweisung einer Grundstücksfläche als Wochenendhausgebiet ; Fristwahrung einer

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  • BGH, 20.11.1967 - III ZR 6/67

    Rechtzeitige Einlegung einer Berufung - Feststellung eines Mangels der

    Wäre die Zustellung erst am 27. Oktober 1965 erfolgt, so hätte mit Rücksicht auf das Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965 (BGBl I 753) als Ablauf der Berufungsfrist nicht Samstag, der 27. November 1965, sondern Montag, der 29. November 1965, notiert werden müssen, und schon deshalb kann der Eintragung ebenso wie der Behauptung der Zeugin, sie habe sich noch niemals in einer solchen Frage geirrt und vergewissere sich des Datums jedes Mal an dem im Büro hängenden Kalender Entscheidendes nicht entnommen werden.
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