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   BGBl. I 1965 S. 1477   

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BGBl. I 1965 S. 1477 (https://dejure.org/1965,4735)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 09.10.1965, Seite 1477
  • Finanzgerichtsordnung (FGO)
  • vom 06.10.1965

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Wird zitiert von ... (75)

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Beschwerdebeschlüsse sind dem Beschwerdeführer gegen Empfangsschein auszuhändigen oder nach den sonstigen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes ( VwZG ) vom 3. Juli 1952 - BGBl. I S. 379 - mit Änderungen zuletzt durch § 171 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 - BGBl. I S. 1477 - zuzustellen (§ 30 WDO, §§ 12 Abs. 1, 18 Abs. 2 WBO ).
  • BFH, 09.10.2014 - GrS 1/13

    Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung

    Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl I 1965, 1477) bestimmte in § 11 Abs. 3: "Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesfinanzhofs von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, so entscheidet der Große Senat.".
  • BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kostenerstattung im isolierten

    § 250 Satz 1 AO in der Fassung des § 162 Nr. 40 FGO vom 6. Oktober 1965 (BGBl I S. 1477) -- AO n. F. -- lautet:.

    Sie lösen auf Grund von § 162 Nr. 40 FGO vom 6. Oktober 1965 (BGBl I S. 1477) die bisherigen Bestimmungen der §§ 228 ff., insbesondere 307 ff. AO a. F., ab.

    Die Finanzgerichte Nürnberg und Düsseldorf haben die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob § 250 Satz 1 AO in der Fassung des § 162 Nr. 40 FGO vom 6. Oktober 1965 (BGBl I S. 1477) -- nach dem Vorlagebeschluß des FG Düsseldorf auch die §§ 250 Satz 2, 251 und 252 AO -- mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit dadurch die Erstattung von Auslagen für die notwendige Zuziehung eines Bevollmächtigten im außergerichtlichen Vorverfahren ausgeschlossen ist.

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