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   BGBl. I 1969 S. 1106   

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BGBl. I 1969 S. 1106 (https://dejure.org/1969,8349)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 75, ausgegeben am 16.08.1969, Seite 1106
  • Gesetz zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz)
  • vom 14.08.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 660/19

    Ordentliche Kündigung - Hausangestellte

    Der Zusatz "in demselben Betrieb oder Unternehmen" wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106) in § 622 Abs. 2 BGB aufgenommen und die Bestimmung insoweit an § 1 Abs. 1 KSchG angepasst.
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Soweit in diesem Zusammenhang auf die Übergangsregelung des Art. 6 Abs. 3 des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S 1106, 1111) hingewiesen wird, so spricht dies nicht für die Anrechnung jeglicher beruflicher Fortbildung auf die sechsmonatige Wartefrist.
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Die Grundfrist wurde durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz von 1969 (BGBl. I S. 1106) für alle Angestellten zusammenfassend geregelt.
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