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   BGBl. I 1973 S. 1628   

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BGBl. I 1973 S. 1628 (https://dejure.org/1973,5007)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 92, ausgegeben am 15.11.1973, Seite 1628
  • Neufassung des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
  • vom 13.11.1973

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 34.79

    Antrag auf Umzugskostenvergütung - Beschränkung auf Teilleistungen -

    Da der Bundesminister der Verteidigung dem Kläger aus Anlaß seiner Versetzung von Wiesbaden nach Köln gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG a.F. - Umzugskostenvergütung zugesagt und der Kläger den Umzug durchgeführt hat, steht dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Umzugskostenvergütung zu, wenn er diese innerhalb der in § 2 Abs. 6 Satz 1 BUKG (jetzt § 2 Abs. 7 Satz 1 BUKG in der Fassung vom 13. November 1973 - BGBl. I S. 1628 -)bestimmten Jahresfrist beantragt hat.
  • BVerwG, 19.12.1994 - 10 C 1.92

    Umzugskosten - Soldat - Verlobte - Mietentschädigung

    Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Mietentschädigung für seine bisherige und für seine neue Wohnung ist § 6 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) i. d. F. vom 13. November 1973 (BGBl I S. 1628).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 443/10

    Bewilligung von Trennungsgeld - "Haben" einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs 1 UKG

    Das Bundesumzugskostengesetz in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (BGBl. I 1973, S. 1628) - BUKG a.F. - setzte in § 9, der Vorgängervorschrift zum heutigen § 10, das Haben eines Hausstands voraus.
  • BVerwG, 11.04.1991 - 10 C 1.91

    Pflicht zur Rückzahlung der Umzugskostenvergütung bei Versetzung eines

    Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes i.d.F. vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628) mit späteren, hier nicht einschlägigen Änderungen - BUKG - kann die Umzugskostenvergütung zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort.
  • BVerwG, 23.06.1982 - 6 C 133.80

    Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Bewohnung einer Wohnung wegen

    Den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs bildet das Gesetz über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628), geändert durch Gesetze vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1273, 1274) und vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716, 3723), und die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV -) vom 22. November 1973 (BGBl. I S. 1715).
  • BVerwG, 24.07.1984 - 6 C 73.81

    Gewährung von Umzugskostenvergütung im Rahmen der Soldatenversorgung

    Davon abgesehen hat erst das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628) den Begriff des Dienstortes um das inländische Einzugsgebiet erweitert.
  • BVerwG, 14.07.1978 - 6 C 18.76

    Der Begriff der Einstellung eines Beamten - Ausschluss einer

    Sie können nach Maßgabe einer Verordnung erstattet werden, wenn sie aus Anlaß der Einstellung - d.h. nicht durch eine dienstliche Maßnahme während eines bestehenden Beamtenverhältnisses, sondern schon vorher bei dessen Begründung - entstanden sind (vgl. hierzu die frühere bundesrechtliche Regelung in § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland [Trennungsgeldverordnung - TGV] vom 12. August 1965 [BGBl. I S. 808] sowie nunmehr § 15 Abs. 2 BUKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 [BGBl. I S. 1628]).
  • BVerwG, 25.07.1979 - 6 B 93.78

    Beginn der Frist für einen Antrag auf Umzugskostenvergütung - Tatsächliche

    Sie ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253; gleichlautend § 2 Abs. 7 Satz 2 BUKG i.d.F. vom 13. November 1973 [BGBl. I S. 1628]) beginnt die Frist für den Antrag auf Umzugskostenvergütung mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges.
  • BVerwG, 23.09.1983 - 6 A 2.80

    Erstattung von Wohnungsvermittlungsgebühren aus Anlass einer Versetzung

    Als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens kommt die Vorschrift des § 6 a des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628) in Betracht, wonach "die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren zur Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet" werden.
  • BVerwG, 23.09.1983 - 6 A 3.80
    Als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens kommt die Vorschrift des § 6 a des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628) in Betracht, wonach "die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren zur Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet" werden.
  • BVerwG, 13.02.1980 - 6 B 50.79

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1992 - 11 S 1769/91

    Umzugskosten; Berechnung der Mietentschädigung und der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1988 - 11 S 2500/87

    Zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund

  • VG Schleswig, 25.08.1976 - 9 A 173/75
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