Gesetzgebung
BGBl. I 1973 S. 1628 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 92, ausgegeben am 15.11.1973, Seite 1628
- Neufassung des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
- vom 13.11.1973
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (14)
- BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 34.79
Antrag auf Umzugskostenvergütung - Beschränkung auf Teilleistungen - …
Da der Bundesminister der Verteidigung dem Kläger aus Anlaß seiner Versetzung von Wiesbaden nach Köln gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG a.F. - Umzugskostenvergütung zugesagt und der Kläger den Umzug durchgeführt hat, steht dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Umzugskostenvergütung zu, wenn er diese innerhalb der in § 2 Abs. 6 Satz 1 BUKG (jetzt § 2 Abs. 7 Satz 1 BUKG in der Fassung vom 13. November 1973 - BGBl. I S. 1628 -)bestimmten Jahresfrist beantragt hat. - BVerwG, 19.12.1994 - 10 C 1.92
Umzugskosten - Soldat - Verlobte - Mietentschädigung
Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Mietentschädigung für seine bisherige und für seine neue Wohnung ist § 6 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) i. d. F. vom 13. November 1973 (BGBl I S. 1628). - VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 4 S 443/10
Bewilligung von Trennungsgeld - "Haben" einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs 1 UKG …
Das Bundesumzugskostengesetz in seiner bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung (BGBl. I 1973, S. 1628) - BUKG a.F. - setzte in § 9, der Vorgängervorschrift zum heutigen § 10, das Haben eines Hausstands voraus.
- BVerwG, 11.04.1991 - 10 C 1.91
Pflicht zur Rückzahlung der Umzugskostenvergütung bei Versetzung eines …
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes i.d.F. vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628) mit späteren, hier nicht einschlägigen Änderungen - BUKG - kann die Umzugskostenvergütung zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort. - BVerwG, 23.06.1982 - 6 C 133.80
Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Bewohnung einer Wohnung wegen …
Den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs bildet das Gesetz über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628), geändert durch Gesetze vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1273, 1274) und vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716, 3723), und die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV -) vom 22. November 1973 (BGBl. I S. 1715). - BVerwG, 24.07.1984 - 6 C 73.81
Gewährung von Umzugskostenvergütung im Rahmen der Soldatenversorgung
Davon abgesehen hat erst das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628) den Begriff des Dienstortes um das inländische Einzugsgebiet erweitert. - BVerwG, 14.07.1978 - 6 C 18.76
Der Begriff der Einstellung eines Beamten - Ausschluss einer …
Sie können nach Maßgabe einer Verordnung erstattet werden, wenn sie aus Anlaß der Einstellung - d.h. nicht durch eine dienstliche Maßnahme während eines bestehenden Beamtenverhältnisses, sondern schon vorher bei dessen Begründung - entstanden sind (vgl. hierzu die frühere bundesrechtliche Regelung in § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland [Trennungsgeldverordnung - TGV] vom 12. August 1965 [BGBl. I S. 808] sowie nunmehr § 15 Abs. 2 BUKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 [BGBl. I S. 1628]). - BVerwG, 25.07.1979 - 6 B 93.78
Beginn der Frist für einen Antrag auf Umzugskostenvergütung - Tatsächliche …
Sie ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig Nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253; gleichlautend § 2 Abs. 7 Satz 2 BUKG i.d.F. vom 13. November 1973 [BGBl. I S. 1628]) beginnt die Frist für den Antrag auf Umzugskostenvergütung mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges. - BVerwG, 23.09.1983 - 6 A 2.80
Erstattung von Wohnungsvermittlungsgebühren aus Anlass einer Versetzung
Als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens kommt die Vorschrift des § 6 a des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628) in Betracht, wonach "die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren zur Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet" werden. - BVerwG, 23.09.1983 - 6 A 3.80 Als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens kommt die Vorschrift des § 6 a des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628) in Betracht, wonach "die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren zur Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet" werden.
- BVerwG, 13.02.1980 - 6 B 50.79
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.1992 - 11 S 1769/91
Umzugskosten; Berechnung der Mietentschädigung und der …
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.1988 - 11 S 2500/87
Zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund
- VG Schleswig, 25.08.1976 - 9 A 173/75