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   BGBl. I 1973 S. 501   

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BGBl. I 1973 S. 501 (https://dejure.org/1973,7752)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 05.06.1973, Seite 501
  • Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
  • vom 30.05.1973

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 213/17

    Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der

    Solche Gründe ergaben sich insbesondere nicht daraus, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 30. Mai 1973 (BGBl. I S. 501) die Beurkundungspflicht auf die Grundstückserwerbsverpflichtung ausgedehnt hat.
  • BGH, 07.10.1994 - V ZR 102/93

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Auftrags zum treuhänderischen Erwerb von

    a) Die Erweiterung der Beurkundungspflicht auf die Erwerbsverpflichtung durch das Gesetz vom 30. Mai 1973 (BGBl I S. 501) hat insoweit die Rechtslage nicht verändert.
  • BGH, 08.11.1984 - III ZR 132/83

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Betreuungsvertrages im Rahmen eines

    Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Betreuungs- und Verwaltungsvertrag vom 18. November/18. Dezember 1978 gemäß § 313 Satz 1 BGB in der Neufassung des Gesetzes vom 30. Mai 1973 (BGBl I 501) der notariellen Beurkundung bedurfte.
  • BGH, 05.11.1982 - V ZR 228/80

    Auftrag zur Ersteigerung eines Grundstücks

    Infolge der Ausdehnung der Beurkundungspflicht auf Grundstückserwerbsverpflichtungen durch Gesetz vom 30. Mai 1973 (BGBl I S. 501) mit Wirkung vom 1. Juli 1973 ist ein Auftrag zur Verschaffung eines Grundstücks, der eine Erwerbsverpflichtung des Beauftragten begründet, deswegen nach § 313 Satz 1 BGB formbedürftig.
  • BGH, 11.07.1985 - IX ZR 11/85

    Rechtsfolgen einer Garantie für den Abschluß eines Rechtsgeschäfts durch einen

    Erst die am 1. Juli 1973 in Kraft getretene Neufassung des § 313 BGB, die durch das Gesetz vom 30. Mai 1973 (BGBl I 501) eingeführt worden ist, änderte die Rechtslage.
  • BGH, 14.12.1990 - V ZR 223/89

    Auslegung eines Schreibens in der Revisionsinstanz

    Die sich aus dieser Vereinbarung ergebende Erwerbsverpflichtung der Beklagten bedurfte nicht notarieller Beurkundung nach § 313 Satz 1 BGB, denn diese Vorschrift ist erst mit Wirkung ab 1. Juli 1973 auf solche Verpflichtungen ausgedehnt worden (Gesetz vom 30. Mai 1973 - BGBl I S. 501) und erfaßt deshalb nicht die im Jahre 1972 getroffene, dem Vertrag mit dem damaligen Grundstückseigentümer vorausgegangene Abrede.
  • BGH, 25.02.1987 - IVa ZR 263/85

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages

    Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, in eigenem Namen und für Rechnung des Auftraggebers Grundstücke zu erwerben (Treuhand), bedarf seit der Neufassung des § 313 Satz 1 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 30. Mai 1973 (BGBl. I S. 501) der notariellen Beurkundung, auch wenn es sich nur um einen vorübergehenden Erwerb (als Durchgangsstelle) handelt.
  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 315/81

    Klage auf Abschluss eines Kaufvertrages - Auslegung eines formularmäßigen

    Dies änderte sich erst mit der durch das Gesetz vom 30. Mai 1973 (BGBl I 501) eingeführten und am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Neufassung des § 313 BGB; eine rückwirkende Kraft auf früher abgeschlossene Verträge kommt dieser Gesetzesänderung nicht zu (Senatsurteil vom 28. September 1973, V ZR 183/71, WM 1973, 1356).
  • BGH, 04.03.1983 - V ZR 285/81

    Errichtung einer Eigentumswohnung nach dem Bauherren-Modell aufgrund eines

    Dies änderte sich erst mit der durch das Gesetz vom 30. Mai 1973 (BGBl I 501) eingeführten und am 1. Juli 1973 in Kraft getretenen Neufassung des § 313 BGB; eine rückwirkende Kraft auf früher abgeschlossene Verträge kommt dieser Gesetzesänderung nicht zu (Senatsurteil vom 28. September 1973, V ZR 183/71, WM 1973, 1356).
  • BGH, 28.09.1973 - V ZR 183/71

    Rechtswirksamkeit einer in einem "Teilnahme-Antrag" und seiner

    Inzwischen, nämlich am 1. Juli 1973, ist das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 30. Juli 1973 (BGBl I S. 501) in Kraft getreten.
  • BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 98/82

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

  • BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

  • BGH, 04.03.1983 - V ZR 242/81

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

  • BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

  • BFH, 21.01.1974 - III R 51/73

    Kaufpreisforderung - Grundstückskaufvertrag - Vermögensteuerveranlagung -

  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 74/82

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 15/82

    (Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige

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