Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 613   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,5648
BGBl. I 1976 S. 613 (https://dejure.org/1976,5648)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,5648) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 23.03.1976, Seite 613
  • Abgabenordnung (AO 1977)
  • vom 16.03.1976

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Dieser inzwischen aufgehobenen Bestimmung entspricht jetzt inhaltlich § 14 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl I S. 613).
  • BFH, 06.02.2020 - IV R 6/17

    Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte

    Bereits in der ursprünglichen Fassung der am 01.01.1977 in Kraft getretenen AO (BGBl I 1976, S. 613) war in § 180 Abs. 3 geregelt, dass eine gesonderte Feststellung von Einkünften, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, dann nicht vorzunehmen ist, wenn es sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt.
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Die Verantwortlichkeit gegenüber dem Auftraggeber ändert nichts daran, daß dieser gegenüber der Finanzverwaltung in jedem Fall selbst für die Folgen von Buchungsfehlern einstehen und bei groben Buchführungsmängeln sogar eine Schätzung seiner Besteuerungsgrundlagen hinnehmen muß (vgl. § 162 der Abgabenordnung [AO 1977] vom 16. März 1976 [BGBl I S. 613]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht