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   BGBl. I 1989 S. 990   

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BGBl. I 1989 S. 990 (https://dejure.org/1989,17801)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 27.05.1989, Seite 990
  • Verordnung über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragszahlungsverordnung)
  • vom 22.05.1989

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 22.09.1993 - 12 RK 16/91

    Rentenversicherungsbeiträge - Einzugsstelle - Termingeld - Zinsen - Verjährung

    Zusätzlich ist aufgrund des § 28n Nrn 2 bis 4 SGB IV die Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl I 990) ergangen, während die frühere RV-Beitragseinzugs-VergütungsVO - mit Änderungen - einstweilen bestehen blieb.

    Dennoch wurde, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, grundsätzlich auch für die Rentenversicherung an den Eingang der Gutschriftanzeige angeknüpft; das gewährleistete auch die gleiche Handhabung wie bei den Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit (vgl nunmehr auch § 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989, BGBl I 990).

  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

    § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beitragszahlungsverordnung (Verordnung über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom 22. Mai 1989, BGBl. I S. 990) legt gleichfalls dieses Verständnis nahe.
  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 58/97

    Anrechnung von Zahlungen des Arbeitgebers auf geschuldete

    bb) Denn die Revision weist zu Recht darauf hin, daß - seit 1. Januar 1991 auch in den neuen Bundesländern - für die Tilgungsreihenfolge bei Zahlungen an die Einzugsstelle die Regelungen der - insoweit auf der Ermächtigung in § 28 n Nr. 2 SGB IV beruhenden - Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990) maßgebend sind.
  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 42/94

    Vorrangige Tilgung der Arbeitnehmeranteile bei Teilzahlung zum

    Nach § 2 der Beitragszahlungsverordnung (BZVO) vom 22. Mai 1989 (BGBl I S 990) stehe dem Arbeitgeber bei Teilzahlungen an die Einzugsstelle ein Bestimmungsrecht über die Reihenfolge der Tilgung nur zwischen den einzelnen Schuldenarten zu.
  • BSG, 07.11.1996 - 12 RK 9/96

    Pflicht der Einzugsstelle zur arbeitstäglichen Weiterleitung der Beiträge

    Dieses ergebe sich für die Zeit ab 1. Juli 1989 unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990 - BeitrZV).
  • OLG Naumburg, 10.02.1999 - 6 U 1566/97

    Darlegungs- und Beweislast für die Unfähigkeit der Abführung von

    Die Tilgungsreihenfolge richtete sich deshalb nach § 2 der Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl I 990) in der bis zum Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung und der Beitragszahlungsverordnung vom 20. Mai 1997 (BGBl I 1137) geltenden Fassung.
  • OLG Dresden, 04.04.1997 - 8 U 1732/96

    Vorenthaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und Tilgungsbestimmung

    dd) Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der Tilgungsbestimmung auch nicht aus § 2 der Beitragszahlungsverordnung vom 22.05.1989 (BGBl. I, S. 990).
  • LSG Bayern, 29.01.2008 - L 5 KR 253/05

    Schadensersatz wegen entgangener Zinsen aufgrund verspäteter Weiterleitung von

    Die nach § 28n Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB IV erlassene und seit 01.07.1989 gültige Beitragseinzugs-Verordnung (BZVO vom 22.05.1989, BGBl I S. 990) bestimmte in § 3 Abs. 1, dass die Einzugsstelle an jedem Arbeitstag Überweisungsaufträge der nach § 28k Abs. 1 SGB IV weiterzuleitenden Beträge zu erteilen hatte.
  • VG Meiningen, 28.08.2000 - 8 K 1290/98

    Ausgleichsabgabe - Schickschuld

    Aus den gleichen Gründen scheidet aus, § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Beitragszahlungsverordnung vom 22.05.1989 (BGBl. I S. 990) heranzuziehen, der bei Überweisungen von Beiträgen der Arbeitgeber zur Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung auf den Tag der Wertstellung zu Gunsten der Einzugsstelle abstellt.
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