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   BGBl. I 1990 S. 1842   

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BGBl. I 1990 S. 1842 (https://dejure.org/1990,16436)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 05.09.1990, Seite 1842
  • Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
  • vom 30.08.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Gesetz über den Auswärtigen Dienst

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 13.08

    Entführung; Geisel; Ausland; Konsulargesetz; Auslandskostengesetz;

    Diese Selbstverständlichkeit findet auch Ausdruck im Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842).

    Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Organisation des Auswärtigen Dienstes als eine einheitliche Behörde wesentliche Voraussetzung für dessen Funktionsfähigkeit ist (BTDrucks 11/6547 S. 14).

  • BVerwG, 30.04.1998 - 1 C 12.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dieses Schreiben sei als neuer Antrag auf Erteilung eines Visums anzusehen, weil nach § 2 des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl I S. 1842) die Auslandsvertretungen zusammen mit dem Auswärtigen Amt eine einheitliche oberste Bundesbehörde bildeten und folglich ein Widerspruch gegen den Bescheid einer Auslandsvertretung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO seither unzulässig sei.
  • BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90

    Ermessensausübung bei der Ablehnung von Überbrückungsgeld

    Die Gewährung des Übbg hat das Gesetz auch nicht an Maßgaben des jeweiligen Haushaltsplans gebunden, wie das in verschiedenen Gesetzen geschehen ist (vgl § 18 II. Wohnungsbaugesetz; § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990, BGBl I 1842) oder auf die Mittel beschränkt, die der BA von anderer Seite zur Verfügung gestellt werden (vgl § 96 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 8 A 1570/96

    Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Reisepasses wegen Verlustes der deutschen

    Ungeachtet der bereits oben offen gelassenen Frage der Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt die Annahme einer verbindlichen Selbstverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland auch unter Heranziehung allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsätze aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Das Schreiben des Generalkonsulats K., einer Auslandsvertretung des Auswärtigen Amtes, die gemeinsam mit diesem eine einheitliche Bundesbehörde bildet (vgl. §§ 2, 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst - GAD - vom 30. August 1990, BGBl. I S. 1842), stellt keine Zusicherung der zuständigen Behörde dar.
  • BVerwG, 22.01.2015 - 2 C 14.13

    Mietzuschuss; Wohnraum; Notwendigkeit; Anerkennung; Repräsentationsaufgaben;

    Der Mietzuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass ein ins Ausland entsandter Beamter in aller Regel am ausländischen Dienstort seinen Wohnsitz nehmen muss (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst - GAD - vom 30. August 1990, BGBl. I S. 1842).
  • BVerwG, 19.12.1995 - 10 A 1.94

    Auswärtiger Dienst - Heimaturlaub - Fahrtkosten - Zuschuß - Aufenthaltsdauer -

    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers werden vor allem vom Zweck der Regelung, der in § 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) vom 30. August 1990 (BGBl I S. 1842) zum Ausdruck kommt, bestimmt.
  • BVerwG, 22.01.2015 - 2 C 13.13

    Mietzuschuss; Wohnraum; Notwendigkeit; Anerkennung; Mietspiegel; Mietobergrenze;

    Der Mietzuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass ein ins Ausland entsandter Beamter in aller Regel am ausländischen Dienstort seinen Wohnsitz nehmen muss (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst - GAD - vom 30. August 1990, BGBl. I S. 1842).
  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 38.91

    Nachträgliche Zahlung einer oberstbehördlichen Zulage für einen Beamten des

    Dies ergebe sich aus der vom Bundesminister des Auswärtigen kraft seiner Organisationshoheit erlassenen Geschäftsordnung der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland, auf der dieser entsprechenden tatsächlichen Verwaltungsübung und auf das inzwischen erlassene Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I. S. 1842), das in § 2 den Status der Auslandsvertretungen als integrierte Teile der obersten Bundesbehörde Auswärtiges Amt nach jahrelangen Diskussionen eindeutig festschreibe.

    Schließlich bestätigt heute auch der ausdrückliche Hinweis auf Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 7 in § 29 Satz 4 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), daß der Gesetzgeber die Möglichkeit, aus dem nunmehr in § 2 dieses Gesetzes ausgesprochenen Charakter des Auswärtigen Dienstes als einheitlicher Bundesbehörde Folgerungen hinsichtlich der Ministerialzulage zu ziehen, gesehen und abgelehnt hat.

  • OVG Berlin, 31.01.2003 - 3 B 4.02

    D (A), Mazedonier, Minderjährige, Sonstige Familienangehörige,

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  • VG Stuttgart, 05.12.2012 - 3 K 1353/12

    Auslandsabordnung; Mehrarbeit; Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und

    Sie erfolgte daher gemäß § 15 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst -GAD - vom 30.08.1990 (BGBl. I 1990, 1842) aus Fürsorgegründen zum Schutz der Entsandten und nicht um einen Bereitschaftsdienst der Personenschützer rund um die Uhr einzurichten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2007 - 4 N 47.05

    Beamtenbesoldung: Meldung einer Hepatitis-A-Infektion (Dienstunfall) nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2001 - 12 A 2882/99

    Formelle Fehler einer Versetzungsverfügung ; Begründung des Dienstherrns für eine

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