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   BGBl. I 1996 S. 766   

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BGBl. I 1996 S. 766 (https://dejure.org/1996,24418)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 13.06.1996, Seite 766
  • Ausfuhrerstattungsverordnung
  • vom 24.05.1996

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Wird zitiert von ... (16)

  • BFH, 12.02.2008 - VII R 26/05

    Ausfuhrerstattung - Abgabe der Ausfuhranmeldung durch anderen als Inhaber der

    Das FG habe nicht beachtet, dass nach § 15 der nationalen Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstVO) vom 24. Mai 1996 (BGBl I 1996, 766) nur derjenige den Antrag auf Ausfuhrerstattung stellen könne, der die Zahlungserklärung abgegeben habe und im Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen sei.
  • FG Hamburg, 22.06.2011 - 4 K 80/11

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen zu Unrecht gewährter

    Im nationalen Recht - insbesondere im Marktorganisationsgesetz (zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 09.12.2010, BGBl. I S. 1934) und in der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.05.1996 (BGBl. I S. 766, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19.05.2009, BGBl. I S. 1090) - finden sich keine Verjährungsvorschriften betreffend die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattungen.
  • BFH, 13.11.2007 - VII R 51/05

    Ausfuhrerstattung - Nachträgliche Vorlage des Beförderungspapiers bei Ausfuhr auf

    Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999) i.V.m. § 4 Abs. 4 der Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstVO) vom 24. Mai 1996 (BGBl I 1996, 766) bei einer Ausfuhr auf dem Seeweg das Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft (Ausgangsbestätigung) nur gegen Vorlage des Beförderungspapiers mit Angabe einer Endbestimmung außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erteilt werde.
  • BFH, 31.07.2007 - VII R 59/06

    Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung - Nachweis der Überführung von

    Ob hiernach die fragliche Einfuhr der Erzeugnisse wieder offen ist, ist eine dem FG obliegende Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung, wobei --sollte dies nach Ansicht des FG der Fall sein-- die Feststellungslast allerdings bei der Klägerin läge (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996, BGBl I 1996, 766).
  • BFH, 08.02.2008 - VII R 21/03

    Anforderungen an den Nachweis, dass es sich um BSE-Fleisch handeln könnte

    Für diese habe die Klägerin jedoch gemäß § 16 der Ausfuhrerstattungsverordnung (BGBl I 1996, 766) sowie § 11 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (BGBl I 1986, 1397) den Nachweis zu führen.
  • FG Hamburg, 21.04.2005 - IV 169/03

    Verjährung der Ausfuhrerstattungs-Rückforderungsansprüche

    Weder im MOG noch in der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.05.1996 (BGBl I S. 766) finden sich Verjährungsvorschriften.
  • FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 188/09

    Rückforderung der Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt;

    Ein weiterer Gesichtspunkt kommt im zu betrachtenden Kontext schließlich hinzu: Der Ausführer hat aufgrund nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben Aufbewahrungsfristen zu beachten (vgl. etwa § 13 Abs. 2 und § 6 Abs. 6 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.05.1996, BGBl. I 1996, 766).
  • FG Hamburg, 13.07.2009 - 4 K 189/09

    Verjährungsfrist bei Rückforderungsanspruch eines Hauptzollamtes bezüglich einer

    Ein weiterer Gesichtspunkt kommt im zu betrachtenden Kontext schließlich hinzu: Der Ausführer hat aufgrund nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben Aufbewahrungsfristen zu beachten (vgl. etwa § 13 Abs. 2 und § 6 Abs. 6 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.05.1996, BGBl. I 1996, 766).
  • FG Hamburg, 23.06.2009 - 4 K 80/09

    Keine Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. im

    Ein weiterer Gesichtspunkt kommt im zu betrachtenden Kontext hinzu: Der Ausführer hat aufgrund nationaler und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben Aufbewahrungsfristen zu beachten (vgl. etwa § 13 Abs. 2 und § 6 Abs. 6 Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.5.1996, BGBl. I 1996, 766).
  • FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 200/04

    Ausfuhrerstattung: Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

    Dem Antragsgegner ist freilich zuzugeben, dass ein Ausführer gemäß § 13 Abs. 2 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24.5.1996 (BGBl. I S. 766, im Folgenden: AEVO ) verpflichtet ist, alle Unterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung, Kennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung sechs Jahre lang aufzubewahren (Satz 1); zu diesen Unterlagen gehören auch alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, insbesondere Herstelleranweisungen und -berichte, Laboraufzeichnungen Stück-, Packstück- und Wiegelisten, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche Unterlagen übernommen worden sind.
  • FG Hamburg, 06.12.2004 - IV 179/04

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei teilweise nicht begünstigter Ware

  • FG Hamburg, 26.08.1996 - IV 40/95

    Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids; Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung

  • FG Hamburg, 17.06.1999 - IV 6/99

    Rückforderung von Ausfuhrerstattungen; Verwendung von Flüssigzucker oder

  • FG Hamburg, 12.02.1999 - IV 504/98

    Verjährung des Zinsanspruchs nach dem Marktorganisationsgesetz (MOG); Rückzahlung

  • FG Hamburg, 16.11.2015 - 4 K 100/14

    Marktordnungsrecht: Anspruch auf originäre Ausstellung einer Ausgangsbestätigung

  • FG Hamburg, 08.02.1999 - IV 450/98

    Rechtsschutzbedürfnis für Rechtsschutz gegen Rückforderung von Ausfuhrerstattung;

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