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   BGBl. I 1998 S. 3749   

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BGBl. I 1998 S. 3749 (https://dejure.org/1998,27391)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 83, ausgegeben am 22.12.1998, Seite 3749
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
  • vom 18.12.1998

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Hessen, 04.02.2016 - 7 A 983/15

    Rechts der Heilberufe - Zulassung zur Ausbildung zur Psychologischen

    Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02. August 2013 (BGBl. I S. 3005), entscheidet die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 2 auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur staatlichen Prüfung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2008 - 13 A 5238/04

    Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für Kinder- und

    Der Begriff findet sich hingegen in § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 PsychThG sowie jeweils in § 1 Abs. 1 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV (BGBl. I 1998, S. 3749, 3761).
  • LSG Bayern, 21.01.2004 - L 12 KA 37/02

    Anspruch auf Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung

    In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV vom 18. Dezember 1998 (BGBl.I S.3749) wird in § 7 Abs. 2 hierzu näher bestimmt, dass zur Prüfung unter anderem nur zugelassen wird, wer den Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studienfach Psychologie nachweisen kann und wer die Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen vorlegen kann.

    Der Senat verkennt nicht, dass durch die Begrenzung der Prüfungsbefugnis der KÄVen und die weitgehende Anbindung an die Entscheidung der Approbationsbehörde die Gefahr besteht, dass der in der Psychotherapie-Vereinbarung für die Teilnehmer am Delegationsverfahren und nunmehr in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl.I S.3749) geforderte Qualitätsstandard möglicherweise nicht in allen Fällen in vollem Umfang gesichert ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2004 - L 10 KA 42/03

    Vertragsarztangelegenheiten

    In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-AprV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl I S. 3749 ff.) wird hierzu in § 7 Abs. 2 näher bestimmt, dass zur Prüfung u.a. nur zugelassen wird, wer den Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nachweisen und die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 PsychTh-AprV über eine erfolgreiche Teilnahme an - praktischen und theoretischen - Ausbildungsveranstaltungen zum Psychologischen Psychotherapeuten vorlegen kann.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2004 - L 10 KA 35/03

    Eintragung in das Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin;

    In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-AprV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl I S. 3749 ff.) wird hierzu in § 7 Abs. 2 näher bestimmt, dass zur Prüfung u.a. nur zugelassen wird, wer den Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nachweisen und die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 PsychTh-AprV über eine erfolgreiche Teilnahme an - praktischen und theoretischen - Ausbildungsveranstaltungen zum Psychologischen Psychotherapeuten vorlegen kann.
  • LSG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - L 5 KA 1861/06

    Psychotherapeut - Tätigkeit als Supervisor in anerkannter Ausbildungsstätte -

    Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 PsychThG ergangene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3749) enthält nähere Regelungen zu den Mindestanforderungen an die Ausbildungen und über die staatlichen Prüfungen.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2002 - L 5 KA 288/01
    In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18 Dezember 1998 (BGBl I S. 3749) wird in § 7 Abs. 2 hierzu näher bestimmt, dass zur Prüfung u.a. nur zugelassen wird, wer den Nachweis über die bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nachweisen kann und wer die Nachweise über die eine erfolgreiche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen vorlegen kann.
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