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   BGBl. I 1999 S. 2671   

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BGBl. I 1999 S. 2671 (https://dejure.org/1999,36261)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 30.12.1999, Seite 2671
  • Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze
  • vom 22.12.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 37/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld -

    Im Unterschied zur Rechtslage zuletzt im Verhältnis zwischen Sozialhilfe nach BSHG und WoGG (vgl § 31 Abs. 1 WoGG in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung von Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999, BGBl I 2671) waren das SGB II und das WoGG bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Interesse der Verwaltungsvereinfachung auf eine strikte Trennung angelegt (vgl BT-Drucks 15/1516 S 48 f) ; die angemessenen Unterkunftskosten sollten entweder mit existenzsichernden Leistungen wie nach dem SGB II aufgebracht oder durch Leistungen nach dem WoGG gesichert werden.
  • VG München, 09.10.2014 - M 22 K 11.5906

    Wird gemäß § 28 Abs. 3 WoGG der Wohngeldbewilligungsbescheid unwirksam, weil ein

    bb) Durch das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2671) wurde der besondere Mietzuschuss für Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge geschaffen.
  • VGH Hessen, 17.12.2018 - 10 A 2474/17

    Berücksichtigung von freiwilligen Leistungen als Einkommen im Wohngeldrecht

    Die erste Bestimmung, die der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG vergleichbar war, fand sich in § 10 Abs. 2 Nr. 15 des Wohngeldgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I Seite 2671), der nach Art. 5 des genannten Gesetzes zum 1. Januar 2001 in Kraft treten sollte.
  • BVerwG, 21.03.2002 - 5 C 7.01

    Einnahmenerhöhung, keine Aufhebung der Wohngeldbewilligung für die Ver-

    Die Anwendbarkeit des § 48 SGB X hinsichtlich bereits abgelaufener Bewilligungszeiträume werde durch die Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 3 WoGSoG, angefügt durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993, bestätigt; auch die durch das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2671) bewirkte Anfügung des neuen Satzes 3 an § 29 Abs. 4 WoGG, die ausdrücklich einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum betreffe, wäre sinnlos, wenn § 48 Abs. 1 SGB X hinsichtlich abgelaufener Bewilligungszeiträume keine Anwendung fände.

    Soweit das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2671) mit Wirkung zum 1. Januar 2001 die Mitteilungspflichten des § 29 Abs. 4 WoGG durch den neuen Satz 3 erweitert hat, "wenn sich die Änderungen nach den Nummern 1 und 2 auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen, längstens für drei Jahre nach der Änderung der Verhältnisse", mag künftig zu klären sein, ob damit über den Wortlaut des § 29 Abs. 3 WoGG hinaus eine Überprüfung und Neubescheidung auch für abgelaufene Bewilligungszeiträume ermöglicht werden soll oder als bereits möglich vorausgesetzt wird.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 5 C 41.02

    Anrechnung, Eigenheimzulage als Einkommen; Anrechnungszeitraum bei einmaligem

    Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz - EigZulG - vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1783) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl I S. 734), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2671), ist im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG bereits keine Leistung, "die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt" wird, so dass sich die Frage nicht stellt, ob es sich um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zweckidentische Leistung im Sinne von § 77 BSHG handelt.
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2004 - 12 LB 454/02

    Übernahme der Betriebskostenerhöhung als besonderer Mietzuschuss; Bestimmung

    Nach Änderung der Tabelle in § 8 WoGG durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des WoGG und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) hält es der Senat jedoch nicht mehr für sachgerecht, für die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft -- jedenfalls in Ballungsgebieten -- auf den Höchstbetrag nach der Tabelle zu § 8 WoGG (äußerste rechte Spalte) zurückzugreifen, wenn andere konkrete Anhaltspunkte für die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt fehlen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 14 A 4640/06

    Möglichkeit einer rückwirkenden Neuberechnung von Wohngeld auf der Grundlage des

    Auch nach der Erweiterung der Mitteilungspflicht in § 29 Abs. 4 Satz 3 WoGG durch das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2671) zum 1.1.2001 ist bei einer Einnahmeerhöhung eine rückwirkende Neuberechnung des Wohngeldes auf der Grundlage des § 48 VwVfG nicht möglich (in Fortführung des Urteils des BVerwG vom 21.3.2002 - 5 C 4/01 -, BVerwGE 116, 161).

    Durch das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2671) ist mit Wirkung zum 1.1.2001 die Mitteilungspflicht in § 29 Abs. 4 WoGG erweitert worden.

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2001 - 4 MB 1798/01

    Angemessenheit; Aufwendung; Miete; Miethöhe; Sozialhilfe; Unterkunft;

    Dies entsprach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Wert der durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes (WoGG) und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) geänderten Tabelle zu § 8 WoGG für eine in einer Gemeinde der Mietenstufe IV (wie der Stadt R.) gelegene, von vier Personen bewohnte Wohnung, die in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991 bezugsfertig geworden ist.

    Nach Änderung der Tabelle in § 8 WoGG durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des WoGG und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) hält es der Senat jedoch nicht mehr für sachgerecht, für die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft - jedenfalls in Ballungsgebieten - auf den Höchstbetrag nach der Tabelle zu § 8 WoGG (äußerste rechte Spalte) zurückzugreifen, wenn andere konkrete Anhaltspunkte für die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt fehlen.

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2002 - 4 ME 521/02

    Angemessenheit; Anpassung; Bezugsfertigkeit; Ermittlung; Hilfe zum

    Nach Änderung der Tabelle in § 8 WoGG durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des WoGG und anderer Gesetze vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2671) zum 01.01.2001 berücksichtigt er dabei (wie nach seiner bisherigen Rechtsprechung) außer der jeweiligen Mietenstufe der Gemeinde und der Größe des Haushalts nunmehr auch (in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung) die Baualtersklasse und die Ausstattung der Wohnung.

    "Nach Änderung der Tabelle in § 8 WoGG durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des WoGG und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) hält es der Senat jedoch nicht mehr für sachgerecht, für die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft - jedenfalls in Ballungsgebieten - auf den Höchstbetrag nach der Tabelle zu § 8 WoGG (äußerste rechte Spalte) zurückzugreifen, wenn andere konkrete Anhaltspunkte für die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt fehlen.

  • VG Cottbus, 26.09.2008 - 5 K 1026/04

    Aufhebung einer Wohngeldbewilligung wegen Erhöhung des Einkommens

    Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) mit Wirkung zum 1. Januar 2001 um einen neuen Satz 3 ergänzt, nach dem der Wohngeldempfänger Einnahmeerhöhungen im Sinne des § 29 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WoGG grundsätzlich auch dann mitzuteilen hat, wenn sich die (Einnahme-)Änderungen auf einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum beziehen.

    Von einer solchen Sachlage kann allein bei einer zwar klärungsbedürftigen und durch die Rechtsprechung klärbaren, jedoch noch nicht beantworteten Rechtsfrage - wie es die Reichweite des § 29 Abs. 3 WoGG in der Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nach den Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) betraf - indes nicht die Rede sein.

  • VG Oldenburg, 04.12.2006 - 13 A 831/06

    Rückwirkende Änderung der Vorschriften im Wohngeldrecht.

  • VG Münster, 19.04.2012 - 5 K 1679/11

    Anspruch auf Wohngeld bei Bestehen eines großen Vermögens (hier: 236.267 EUR)

  • VG Berlin, 03.07.2008 - 21 A 192.07

    Wohngeldanspruch bei Verbrauch eigenen Vermögens

  • VG Braunschweig, 11.07.2006 - 3 A 102/06

    Bewilligungszeitraum; echte Rückwirkung; Einnahmeerhöhung; Rückforderung;

  • VG Göttingen, 31.01.2002 - 2 A 2104/01

    Angemessene Unterkunftskosten; Angemessenheitsgrenze; Betriebskostenerhöhung;

  • OVG Saarland, 14.01.2000 - 3 R 4/99

    Wohngeldrecht als Lastenzuschuss bei Betrieb eines Gewerbes im Eigenheim;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2003 - L 10 LW 9/03

    Anspruch auf Haushaltshilfe; Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Regelung des §

  • VG München, 03.07.2002 - M 22 K 01.2623

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Wohngeld bei gleichzeitiger Innehabung von

  • VG Gießen, 24.05.2000 - 6 E 1378/96

    Wohngeldanspruch eines Studierenden nach Aufgabe der familiären

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