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   BGBl. I 2000 S. 1286   

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BGBl. I 2000 S. 1286 (https://dejure.org/2000,38822)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 22.08.2000, Seite 1286
  • Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV)
  • vom 10.08.2000

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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 28.06

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Berufsausbildung;

    Der Kraftfahrzeugtechnikermeister werde von der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV) vom 10. August 2000 (BGBl I S. 1286) als eigenständiger Beruf angesprochen.

    Sie dient jedenfalls vorwiegend der berufsbezogenen Ausbildung, nämlich der gezielten Vorbereitung auf die u.a. in der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV) vom 10. August 2000 (BGBl I S. 1286) geregelten Anforderungen der Meisterprüfung.

  • VG Würzburg, 10.10.2012 - W 6 E 12.778

    Keine "meistergleichen" Kenntnisse und Fertigkeiten durch berufliche Aktivitäten

    Die vom Antragsteller angestrebten Tätigkeiten gehören zum Kernbereich des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks, wie sie sich gemäß der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk - Kraftfahrzeugtechniker-Meisterverordnung - vom 10. August 2000 ( BGBl. 2000, 1286 - KfzTechMstrV -) darstellen.
  • VG Düsseldorf, 21.06.2005 - 11 L 1015/05

    Zurückstellung vom Wehrdienst bei Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten

    Das Berufsbild des Kraftfahrzeugtechnikermeisters wird in der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV vom 10. August 2000 (BGBl. I S. 1286) als selbständiger Beruf angesprochen.
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