Gesetzgebung
BGBl. I 2000 S. 1286 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 22.08.2000, Seite 1286
- Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV)
- vom 10.08.2000
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 28.06
Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Berufsausbildung; …
Der Kraftfahrzeugtechnikermeister werde von der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV) vom 10. August 2000 (BGBl I S. 1286) als eigenständiger Beruf angesprochen.Sie dient jedenfalls vorwiegend der berufsbezogenen Ausbildung, nämlich der gezielten Vorbereitung auf die u.a. in der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV) vom 10. August 2000 (BGBl I S. 1286) geregelten Anforderungen der Meisterprüfung.
- VG Würzburg, 10.10.2012 - W 6 E 12.778
Keine "meistergleichen" Kenntnisse und Fertigkeiten durch berufliche Aktivitäten
Die vom Antragsteller angestrebten Tätigkeiten gehören zum Kernbereich des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks, wie sie sich gemäß der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk - Kraftfahrzeugtechniker-Meisterverordnung - vom 10. August 2000 ( BGBl. 2000, 1286 - KfzTechMstrV -) darstellen. - VG Düsseldorf, 21.06.2005 - 11 L 1015/05
Zurückstellung vom Wehrdienst bei Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten …
Das Berufsbild des Kraftfahrzeugtechnikermeisters wird in der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk - Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung - KfzTechMstrV vom 10. August 2000 (BGBl. I S. 1286) als selbständiger Beruf angesprochen.