Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1850   

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BGBl. I 2000 S. 1850 (https://dejure.org/2000,33768)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 27.12.2000, Seite 1850
  • Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
  • vom 20.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 10.05.2000   BT   INVESTITIONSZULAGE FÜR BERLIN REDUZIEREN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Gewinnausschüttungen an Körperschaftsteuersubjekte als Anteilseigner waren zur Vermeidung von Kaskadeneffekten grundsätzlich steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1850, BStBl I 2001, 28); es wurden lediglich pauschal 5 % der Ausschüttungen als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt (§ 8b Abs. 5 KStG in jener Fassung).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 48/13

    Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins - Kein

    bb) Das aus dieser Senatsrechtsprechung abgeleitete "Aufteilungsverbot" für gemischt veranlasste Aufwendungen von Sportvereinen (z.B. für notwendige Gemeinkosten, wenn diese sowohl dem Sportbereich als auch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen) ist in der Literatur vielfach als zu einer Übermaßbesteuerung führend kritisiert worden (z.B. Thiel, Der Betrieb 1993, 1208; Lang/Seer, Finanz-Rundschau --FR-- 1994, 521, 522ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 64 AO Rz 11; Jachmann/Unger in Beermann/ Gosch, AO § 64 Rz 86; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., Rz 7.52f.; Bott in Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., § 8 Rz 274; s. auch Bericht des Finanzausschusses [7. Ausschuss] des Deutschen Bundestags zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999, BTDrucks 14/4626, S. 3f., 7f.).

    Der Gesetzgeber hat diese Kritik insofern aufgegriffen, als er mit dem Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1850, BStBl I 2001, 28) durch Anfügung des § 64 Abs. 6 AO für einzelne wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften (Werbung, Totalisatorbetriebe und Blutspendedienste) Gewinnpauschalierungswahlrechte eingeführt hat.

    aaa) Es besteht zwar kein Grund, diese Rechtsprechung aufgrund der behaupteten Nachteile wirtschaftlich tätiger Vereine gegenüber "gewerblichen Wettbewerbern" (so BTDrucks 14/4626, S. 4) grundsätzlich zu revidieren.

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZR 214/07

    Werhahn/HHP: Keine Falschberatung

    Gemäß § 8b Abs. 2 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 2000, 1433) und des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1850) blieben bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Körperschaft außer Ansatz.
  • BFH, 26.06.2019 - V R 70/17

    Gewinnpauschalierung bei wissenschaftlichen Tagungen

    Bei der Werbung kann es sich nach der amtlichen Gesetzesbegründung (s. BTDrucks 14/4626, S. 7) insbesondere um Banden- oder Trikotwerbung handeln.
  • BFH, 27.05.2004 - III B 127/03

    Verfassungswidrige Rückwirkung des InvZulÄndG i.d.F. v. 20.12.2000

    Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulÄndG) vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1850, BStBl I 2001, 28) sei eine Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten nur zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nähmen.

    Nach dem Bericht des Finanzausschusses vom 15. November 2000 (BTDrucks 14/4626, 5) stelle die geänderte Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 klar, dass das Kumulierungsverbot auch bei fehlender Personenidentität greife.

    In dem Bericht des Finanzausschusses zum InvZulÄndG wird ebenfalls ausgeführt, der Ausschluss in der Altfassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 stelle darauf ab, dass der Anspruchsberechtigte keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nehme (BTDrucks 14/4626, 5).

    Die Neufassung durch das InvZulÄndG geht auf den Bericht des Finanzausschusses vom 15. November 2000 (BTDrucks 14/4626 vom 16. November 2000) zurück.

  • BFH, 11.02.2009 - I R 73/08

    Keine Schätzung nach § 64 Abs. 5 AO für Überschüsse aus Pfennigbasar

    Der Gesetzgeber hat die Bedeutung der Wettbewerbsneutralität für die Begrenzung dieser Vereinfachungsvorschriften nicht nur im Rahmen des durch das Vereinsförderungsgesetz eingefügten § 64 Abs. 5 AO, sondern auch in jüngeren Gesetzgebungsverfahren anlässlich der Einfügung des § 64 Abs. 6 AO (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 14/4626, S. 7 f., Einzelbegründung zu § 64 Abs. 6 AO) und der Anhebung der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/5200, S. 22, Einzelbegründung zu § 64 Abs. 3, und S. 30, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates) wiederholt hervorgehoben.
  • BFH, 15.04.2015 - I R 54/13

    Veräußerung einbringungsgeborener Anteile vor Ablauf der Sperrfrist -

    Ganz im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der der Einbringung zeitlich nachfolgenden Einführung des § 8b Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KStG durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) und das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1850; zur Rechtsentwicklung im Einzelnen vgl. Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, KSt.Dok. Rz 67 ff.) die Rechtsposition der Klägerin insoweit ausschließlich verbessert als nunmehr erstmalig die steuerfreie Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile --nach Ablauf von sieben Jahren-- ermöglicht wurde (Enthaftung durch bloßen Zeitablauf).
  • BFH, 05.06.2003 - I R 76/01

    Ausgaben für wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

    Auch § 64 Abs. 6 Nr. 2 AO 1977 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1850, BStBl I 2001, 28), der ab 1. Januar 2000 anzuwenden ist, geht davon aus, dass ein Totalisatorbetrieb einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.
  • FG Köln, 07.09.2005 - 13 K 6940/03

    Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG

    Sinn und Zweck dieser auf Intervention der Bankenverbände bereits durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000 (BGBl I 2000, 1850) in das KStG aufgenommenen Vorschrift ist es, den Finanzplatz Deutschland nicht durch die mittelbare Besteuerung von Risikoabsicherungsgeschäften zu schwächen.

    Diese Annahme stützt sich auf die Gesetzesbegründung zu § 8 b Abs. 7 KStG, nach der Finanzunternehmen und Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 b KStG nach einheitlichen Kriterien besteuert werden sollen (vgl. Bundestag-Drucksache 14/4626).

  • FG Sachsen, 05.03.2003 - 1 K 32/02

    Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage; Beginn von

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  • FG München, 19.11.2003 - 7 K 3723/03

    Abzugsfähigkeit von auf den verbleibenden Gesellschafter einer

  • FG Hamburg, 14.12.2010 - 3 K 40/10

    Steuerpflicht bzgl. in Bankdepots gehaltener und im Umlaufvermögen erfasster

  • FG Baden-Württemberg, 16.07.2008 - 10 K 282/05

    Voraussetzungen für die Gewinnschätzung bei der Verwertung von Altmaterial durch

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2009 - 11 K 4217/08

    Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen - Absicherung von

  • FG München, 17.04.2018 - 12 K 273/18

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

  • FG Münster, 20.12.2004 - 4 K 6970/03

    Rückwirkende Anwendung des Kumulierungsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG auf

  • FG Brandenburg, 25.11.2004 - 5 K 1993/02

    Investitionszulagensatz für ein Gebäude, für das im Oktober 1999 der Bauantrag

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.03.2003 - 1 K 32/02

    Investitionszulage für Bauarbeiten im Jahr 1999 an einem im Jahr 2001

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