Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 330   

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BGBl. I 2000 S. 330 (https://dejure.org/2000,40374)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 07.04.2000, Seite 330
  • Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
  • vom 30.03.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 30.06.1999   BT   VERZÖGERUNG VON ZAHLUNGEN UNATTRAKTIV MACHEN (GESETZENTWURF)
  • 16.02.2000   BT   SCHLECHTER ZAHLUNGSMORAL GEGENÜBER BAUHANDWERKERN BEGEGNEN
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BGH, 26.10.2016 - VIII ZR 211/15

    Zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit einem

    Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) eingeführt worden ist, dient spezifisch der Verbesserung der Rechtsstellung des Werkunternehmers.
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 291 BGB iVm § 288 Abs. 1 BGB in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl I 330).
  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16

    Hinterlegung: Anspruch Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten

    Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 271/05, BGHZ 167, 268), der auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) zum 1. Mai 2000 und des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 zu folgen sei.

    dd) Die für die analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB maßgeblichen Gesichtspunkte haben sich nicht dadurch geändert, dass der Gesetzgeber durch das am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330), durch das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) und sodann durch das am 29. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BGBl. I S. 1218), mit dem die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48/1 vom 23. Februar 2011) umgesetzt wurde, den gesetzlichen Verzugszins erhöht hat.

    Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass der Gesetzgeber bei keinem der genannten Gesetze die Frage der Anwendbarkeit von § 288 Abs. 1 BGB auf den Anspruch auf Freigabe hinterlegten Geldes in den Blick genommen hat (vgl. BT-Drucks. 14/1246, S. 4 f; BT-Drucks. 14/6040, S. 148; BT-Drucks. 18/1309, S. 19 f).

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