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   BGBl. I 2001 S. 442   

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BGBl. I 2001 S. 442 (https://dejure.org/2001,46806)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, ausgegeben am 06.04.2001, Seite 442
  • Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung
  • vom 28.03.2001

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Wird zitiert von ... (14)

  • BFH, 18.03.2003 - X B 144/99

    Vorsorgeaufwendungen; Einzahlungen in eine Pensionskasse

    Sie hat indes keinen Erfolg --teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung --a.F.--; s. dazu Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; Neuverkündung: BGBl I 2001, 442; s. auch Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, S. 61 ff.), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
  • BFH, 24.06.2008 - IV B 83/07

    Anforderungen an die Setzung einer Ausschlussfrist gegenüber einem Steuerberater

    a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO in der Bekanntmachung der Neufassung vom 28. März 2001 (BGBl I 2001, 442) braucht das FG den Mangel der Vollmacht bei Bevollmächtigten i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen.
  • FG Berlin, 22.03.2002 - 10 K 9384/96

    Aktivierung eines eingebrachten Mandantenstamms

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442) genannten Zulassungsgründe vorliegt.
  • BFH, 26.07.2001 - X B 6/01

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Rechtsmittelbegründung - Divergenz

    Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit dies nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.), inwieweit nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.) zu beurteilen ist (s. dazu Art. 4, 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757; Neuverkündung: BGBl I 2001, 442; s. auch Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, 61 ff.).
  • BFH, 06.09.2001 - X B 47/01

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Divergenz - Nichtzulassungsbeschwerde

    Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung --a.F.--; s. dazu: Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; Neuverkündung: BGBl I 2001, 442; s. auch Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, S. 61 ff.), teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
  • BFH, 18.07.2001 - X B 161/00

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Rechtsmittelbegründung - Rechtmäßigkeit von

    Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit dies nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.), inwieweit nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) zu beurteilen ist (s. dazu Art. 4, 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; Neuverkündung: BGBl I 2001, 442; s. auch Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, 61 ff.).
  • FG Berlin, 29.06.2001 - 10 K 9135/00

    Beruflich genutzte Zweitwohnung eines Universitätsprofessors unterliegt der

    Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl I S. 442) genannten Zulassungsgründe vorliegt.
  • BFH, 26.07.2001 - X B 26/01

    Rechtsmittel - Zulassungsgrund - Stichtagsbewertung - Freie Beweiswürdigung -

    Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit dies nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) und inwieweit nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) zu beurteilen ist (s. dazu Art. 4, 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; Neuverkündung: BGBl I 2001, 442; s. auch Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, 61 ff.).
  • BFH, 13.11.2002 - XI B 181/02

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung

    Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (BGBl I 2001, 442) können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden.
  • BFH, 19.09.2001 - V B 80/01

    Prozesskostenhilfe - PKH - Umsatzsteuer - Beschwerde - Rechtsmittelbelehrung -

    Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung (BGBl I 2001, 442) können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mehr angefochten werden.
  • BFH, 11.09.2001 - X B 119/00

    Rechtsmittel - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Zulassungsgrund der

  • VG Hamburg, 29.05.2015 - 2 K 3939/13

    Ausbildungsförderung; Vorbehalt der Rückforderung; abschließende Entscheidung

  • VG Trier, 29.06.2009 - 5 K 198/09

    Rechtsweg bei Streit betreffend Übernahmebescheinigungen i.S.v. § 42 MilchQuotV

  • SG Neuruppin, 10.08.2020 - S 26 AS 2753/15
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