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   BGBl. I 2002 S. 671   

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BGBl. I 2002 S. 671 (https://dejure.org/2002,39948)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 20.02.2002, Seite 671
  • Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung - ZustVV)
  • vom 12.02.2002

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 136/05

    Fehlende Unterschrift

    Sie erfolgen gemäß § 190 ZPO i.V. mit der Anlage 2 der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, berichtigt S. 1019) in gelben Umschlägen.
  • BFH, 04.07.2008 - IV R 78/05

    Versäumung der Revisionsfrist - ordnungsgemäße Zustellung mit

    Die zuzustellende Sendung war mit dem Aktenzeichen des FG versehen (§ 190 ZPO i.V.m. der Zustellungsvordruckverordnung --ZustVV-- vom 12. Februar 2002, BGBl I 2002, 671, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. April 2004, BGBl I 2004, 619).
  • SG Trier, 26.08.2014 - S 3 SO 12/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustellung an ein Postfach

    Eine Weitergabe des zuzustellenden Schriftstücks an einen Postfachmitarbeiter und eine durch diesen erfolgende mittels seiner Unterschrift bestätigte Einlegung in das Postfach entspricht nicht den Vorgaben der Zustellungsvordruckverordnung vom 12.2.2002 (BGBl I S. 671, 1019) und würde die Zustellung rechtswidrig und unwirksam machen.
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2010 - 8 LA 226/10

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

    Allerdings ist davon auszugehen, dass sich das zugestellte Urteil in dem nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 176 Abs. 1 ZPO vorgesehenen und den Anforderungen des § 1 Nr. 2 und der Anlage 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren - Zustellungsvordruckverordnung - vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671), geändert durch Verordnung vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 619), entsprechenden Briefumschlag (sog. "innerer Umschlag") befunden hat.
  • OLG Köln, 29.04.2005 - 8 Ss OWi 90/05

    Anforderungen an den Nachweis der Ersatzzustellung durch Einlegen in den

    Der Zusteller hat sich zur Beurkundung eines Vordrucks bedient, der dem gemäß § 190 ZPO eingeführten Vordruck nach Anlage I zur Zustellungsvordruckverordnung (BGBl 2002 I, 671 [673]) entspricht.
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