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   BGBl. I 2003 S. 686   

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BGBl. I 2003 S. 686 (https://dejure.org/2003,51253)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 23.05.2003, Seite 686
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
  • vom 20.05.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 18.12.2002   BT   Koalition will Wettbewerbsdruck in der Gaswirtschaft erhöhen
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 04.11.2003 - KZR 16/02

    Kein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Kopplungsangebote für

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Änderung des § 6 Abs. 1 EnWG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2003 - Kart 18/03

    Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, Neufassung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 GWB

    Hierzu hat das Bundeskartellamt auch auf das im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bevorstehende - und inzwischen am 24.5.2003 erfolgte - Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (Gesetz v. 20.5.2003, BGBl. I S. 686) verwiesen, wonach (und zwar im Wege der Einfügung eines zweiten Halbsatzes in § 64 Abs. 1 Nr. 2 GWB) die Beschwerde gegen eine Verfügung der Kartellbehörde nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 GWB, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betrifft, eine aufschiebende Wirkung grundsätzlich nicht (mehr) zuzumessen sei.

    Dies hat sich mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (Gesetz v. 20.5.2003, BGBl. I S. 686) am 24.5.2003 insofern geändert, als nach § 64 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz GWB n.F. die Beschwerde gegen Verfügungen der Kartellbehörde nach § 32 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 4 GWB, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen zum Gegenstand haben, keine aufschiebende Wirkung mehr entfaltet.

    Bei der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Rechtmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Untersagungsverfügung ist ferner die durch das am 24.5.2003 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20.5.2003 (BGBl. I S. 686) bewirkte Änderung der materiellen Rechtslage zu beachten.

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 356/03

    Begriff des Betreibers einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage

    Das sind nach der auch für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz als Teil des Energiewirtschaftsrechts einschlägigen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 EnWG (in der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I 1998 S. 730, nachfolgend: a. F.; jetzt gemäß Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003, BGBl. I 2003 S. 686, wortgleich § 2 Abs. 4) alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben.
  • OLG München, 04.12.2003 - U (K) 2018/03

    Anspruch auf Gestattung der Durchleitung von Strom; Abschluss eines

    Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 EnWG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 20.05.2003 (BGBl. I S. 686) sei die Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13.12.2001 (BAnz. Nr. 85b vom 08.05.2002) "verrechtlicht" worden.

    Das 1998 novellierte Energierecht hat die Möglichkeit geschaffen, dass Abnehmer innerhalb eines Versorgungsgebiets ihre Interessen durch Einschaltung eines Verteilunternehmens bündeln (vgl. BT-Drucks. 15/197, S. 9).

    Hieran knüpft § 14 Abs. 1 Satz 2 EnWG an (vgl. BT-Drucks. 15/197, S. 9).

  • OLG München, 04.12.2003 - U K 2018/03

    Zur Frage missbräuchlicher Ausnutzung der marktbeherrschenden

    Mit der Änderung des § 6 Abs. 1 EnWG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 20.05.2003 (BGBl. I S. 686) sei die Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13.12.2001 (BAnz. Nr. 85b vom 08.05.2002) "verrechtlicht" worden.

    Das 1998 novellierte Energierecht hat die Möglichkeit geschaffen, dass Abnehmer innerhalb eines Versorgungsgebiets ihre Interessen durch Einschaltung eines Verteilunternehmens bündeln (vgl. BT-Drucks. 15/197, S. 9).

    Hieran knüpft § 14 Abs. 1 Satz 2 EnWG an (vgl. BT-Drucks. 15/197, S. 9).

  • BGH, 10.03.2004 - VIII ZR 213/02

    Begriff der allgemeinen Versorgung

    Energieversorgungsunternehmen sind nach der auch für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz als Teil des Energiewirtschaftsrechts einschlägigen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 EnWG (in der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I 1998 S. 730, nachfolgend: a. F.; jetzt gemäß Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003, BGBl. I 2003 S. 686, wortgleich § 2 Abs. 4) alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben.
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2003 - Kart 35/03

    Untersagung des Stromanschlusses an ein Arealnetz wegen der missbräuchlichen

    Der Auffassung der Antragstellerin, der vorliegende Fall stelle vom Ansatz her keinen Anwendungsfall der Gesetzesänderung in § 64 Abs. 1 Nr. 2 GWB dar, da der Gesetzgeber - ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/197, S. 10) - hierbei lediglich auf die Fälle einer Netzdurchleitung abgestellt habe, ist nicht beizupflichten.
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2003 - Kart 22/02

    Einleitung eines kartellverwaltungsrechtlichen Missbrauchsverfahrens -

    Bei der vorzunehmenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die durch das am 24.5.2003 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20.5.2003 (BGBl. I S. 686) bewirkte Änderung der materiellen Rechtslage in den Blick zu nehmen.

    Die Neufassung des EnWG hat zur Folge, dass in solchen Fällen, in denen für die preislichen Bedingungen einer Durchleitung die Vermutung guter fachlicher Praxis streitet, der Vorwurf eines Preismissbrauchs und einer kartellrechtswidrigen Behinderung (oder Ungleichbehandlung) im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 4, § 20 Abs. 1 GWB in der Regel ungerechtfertigt ist (vgl. dazu auch die ausdrückliche Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/197, S. 7).

  • OLG Saarbrücken, 06.05.2009 - 1 U (Kart) 262/08

    Befristung des Klagerechts auf Bestimmung der angemessenen Leistung

    Nach dieser Norm, die für das Vertragsverhältnis der Parteien im hier streitigen Zeitraum (2002 bis 2004) galt, haben die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zur Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die guter fachlicher Praxis entsprechen (die hervorgehobenen Worte wurden mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrecht v. 23. Mai 2003, BGBl I 2003, 686, in § 6 Abs. 1 EnWG eingefügt) und die nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
  • VK Thüringen, 22.07.2004 - 360-4003.20-047/04-EF-S

    Ausschluss eines Angebots wegen Beifügung eigener AGB

    Die Zuständigkeit der Vergabekammer Freistaat Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt, zur Nachprüfung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens, ist imvorliegenden Falle gegeben (§§ 102, 104 Abs. 1, 2. Halbsatz und 98 ­ 100, 127 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB- vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546, zuletzt geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20.05.2003 (BGBl. I Seite 686), i. V. m. §§ 2 Abs. 1 und 1 der Thüringer Vergabekammerverordnung ­ThürVKV- vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 417) und §§ 18 Abs. 7, 2 und 1 der Vergabeverordnung -VgV- vom 09. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169).
  • VK Thüringen, 15.03.2004 - 360-4003.20-006/04-J-S

    Nachprüfungsverfahren über eine Vergabeentscheidung über die Versorgung

  • VK Thüringen, 14.04.2005 - 360-4003.20-017/05-G-S

    zwingende Ausschlussgründe

  • VK Thüringen, 27.10.2004 - 360-4002.20-016/04-SON

    Zwingender Ausschluss eines Angebots

  • VK Thüringen, 03.02.2005 - 360-4004.20-079/04-EF-S

    Ausschreibung der Vergabe von Leistungen der Bauüberwachung und Bauoberleitung;

  • VK Thüringen, 17.12.2004 - 360-4004.20-027/04-SLZ

    Inhalt der Aufgabenbeschreibung

  • VK Thüringen, 12.01.2004 - 360-4003.20-030/03-J-S

    Darlegung des Drohens eines Schadens bei der Geltendmachung der Nichtbeachtung

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