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   BGBl. I 2004 S. 550   

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BGBl. I 2004 S. 550 (https://dejure.org/2004,45100)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 15.04.2004, Seite 550
  • Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
  • vom 06.04.2004

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 21.01.2004   BT   Ergänzende Bestimmungen zum Haftungsrecht im Luftverkehr vorgelegt
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 10.12.2009 - Xa ZR 61/09

    Anwendung der Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ)

    Ebenso wie bei Art. 19 MÜ, dessen Regelung Vorbild für die Vorschrift des § 46 Abs. 1 LuftVG war (BT-Drucks. 15/2359 S. 23), stellt die Annullierung eines Flugs keine Verspätung im Sinne des § 46 Abs. 1 LuftVG dar.

    Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 LuftVG entspricht Art. 29 Satz 1 MÜ (BT-Drucks. 15/2359 S. 25).

    Auch § 48 Abs. 1 LuftVG betrifft nur Ansprüche für solche Schäden, deren Ersatz in den §§ 44 ff. LuftVG geregelt ist (BT-Drucks. 15/2359 S. 25).

  • OLG Hamburg, 17.03.2016 - 6 U 4/15

    Beförderung im Straßen- und Lufttransport: Zeitpunkt für die Schadensanzeige bei

    Dass es auf § 431 Abs. 4 HGB, also auf den Tag der Übernahme ankommt, ergibt sich jedoch aus Art. 1 § 3 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. 2004 I S. 550): "Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens nicht etwas anderes ergibt, bestimmt sich die Umrechnung der im Montrealer Übereinkommen in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Haftungshöchstbeträge für Schäden wegen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gütern nach § 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches, für andere Schäden nach § 49 b des Luftverkehrsgesetzes." (vgl. auch Giemulla/Schmid, Montrealer Übereinkommen, Art. 23 MÜ Rz 12).
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