Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 1188   

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BGBl. I 2008 S. 1188 (https://dejure.org/2008,47457)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 11.07.2008, Seite 1188
  • Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
  • vom 04.07.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 31.10.2007   BT   Regierung will Schutz gefährdeter Kinder verbessern
  • 23.04.2008   BT   Gefährdete Kinder besser vor Misshandlungen durch ihre Eltern schützen
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 15.12.2017 - 10 UF 21/16

    Sorgerechtsverfahren: Erteilung von Auflagen an einen Elternteil;

    Die beispielhafte Aufzählung verschiedener Schutzmaßnahmen in § 1666 Abs. 3 BGB auf Grund des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4.7.2008 (BGBl. I, S. 1188) soll die Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten verdeutlichen und klarstellen, welche familiengerichtlichen Maßnahmen auch unterhalb der Schwelle der Sorgerechtsentziehung möglich sind (BT-Drucks. 16/6815, S. 15; vgl. auch MüKoBGB/Olzen, 7. Aufl. 2017, BGB § 1666 Rn. 149).

    Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung von Kindern gefährden, sind ein Angebot des Gesundheitswesens, um Fehlentwicklungen von Kindern frühzeitig zu erkennen und ihnen durch präventive Maßnahmen zu begegnen (BT-Drucks. 16/6815, S. 15).

    Für die einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) der Eltern darstellende Auflage in einem Sorgerechtsverfahren, zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit eine Psychotherapie durch- oder fortzuführen, gibt es keine gesetzliche Grundlage; insbesondere erlaubt § 1666 Abs. 1, 3 BGB nicht einen solchen Eingriff (BVerfG, NJW 2011, 1661; BeckOK BGB/Veit, 43. Ed. 15.6.2017, BGB § 1666 Rn. 111.2; anders BT-Drucks. 16/6815, S. 15 in Bezug auf einen vom Jugendamt angebotenen sozialen Trainingskurs).

    104 Der Gesetzgeber ist bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls der Vorschriften über die geh-und Verbote davon ausgegangen, dass die auf der Grundlage des § 1666 Abs. 3 BGB angeordneten Ge- und Verbote mit den Zwangsmitteln des seinerzeit noch geltenden § 33 FGG durchsetzbar seien (BT-Drucks. 16/6815, S. 11).

    Jedenfalls wird ihr Nichtbefolgen in aller Regel Anlass zur Prüfung der Notwendigkeit weiterer gerichtlicher Interventionen sein (BT-Drucks. 16/6815, S. 11).

  • OLG Bremen, 02.11.2009 - 4 UF 83/09

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen unterbliebener Inanspruchnahme

    Diese hohe Eingriffsschwelle hat auch nach dem am 12.07.2008 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 04.07.2008 (BGBl 2008 1, 1188) unverändert Geltung (Röchling, FamRZ 2008, 1495; BT-Drucks. 16/6815, S. 14).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2009 - 9 WF 30/09

    Elterliche Sorge: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einer Sorgerechtsentscheidung

    Immerhin sollte auch durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4. Juli 2008 nicht die Eingriffsschwelle bei der Kindeswohlgefährdung herabgesetzt werden (BT-Drucks. 16/6815, S. 14).
  • KG, 23.12.2008 - 18 UF 156/08

    Beschleunigtes Familienverfahren: Anhörung der Kinder vor Instanz abschließender

    Die Eltern sollen im persönlichen Gespräch wieder auf den Weg zur Übernahme der gemeinsamen Verantwortung gebracht werden ( vgl. Bundestags - Drucksache 16/6815, Seite 12 ).
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