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   BGBl. I 2009 S. 1696   

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BGBl. I 2009 S. 1696 (https://dejure.org/2009,48278)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 10.07.2009, Seite 1696
  • Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
  • vom 06.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 13.11.2008   BT   Getilgte Schulden beim Zugewinn mitberechnen
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 469/13

    Zugewinnausgleichsverfahren: Obliegenheit des schlüssigen Bestreitens einer

    Auch hierdurch soll der Schutz des Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Vermögensminderungen verstärkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 17 f.).
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2015 - 11 Wx 71/15

    Formerfordernis für Grundbucherklärungen: Nachweis der Echtheit einer

    Durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696 ff.) wurde seitens des Gesetzgebers klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handelt, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet ist (BT Drs. 16/13027 S. 8).
  • BVerwG, 19.05.2016 - 5 C 36.15

    Pflegegeld; Kosten; Sachaufwand; Hilfe; Erziehung; Verwandtenpflege; Großeltern;

    Es beruht zum einen auf einem unzutreffenden Verständnis von § 39 Abs. 4 Satz 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), in Bezug auf den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) und Art. 3a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) - SGB VIII - (1.).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2019 - 10 UF 14/18
    Mehr als ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung darf nicht mehr gegen den Willen eines Drittbeteiligten in seine Rechte eingegriffen werden (BT-Drs. 16/10798, S. 23 zu Absatz 6).

    In den Gesetzesmaterialien sind Fälle genannt, in denen die Ehewohnung im Miteigentum des weichenden Ehegatten und eines Dritten oder im Eigentum der Eltern oder Schwiegereltern steht oder ein Ehegatte, der alleiniger Mieter ist, das Mietverhältnis an der gemeinsamen Ehewohnung wirksam kündigt (BT-Drs. 16/10798, S. 22 zu Absatz 5).

    Anders als die bis zum 31.8.2009 geltende HausratsVO, die in § 2 dem Richter die Gestaltung der Rechtsverhältnisse überließ und in § 5 nur die Möglichkeit vorsah, die weitere Nutzung einer Mietwohnung durch nur einen Ehegatten durch richterliche Umgestaltung des Mietverhältnisses und die weitere Nutzung der Ehewohnung, für die kein Mietvertrag besteht, durch richterliche Begründung eines Mietverhältnisses zugunsten eines Ehegatten zu regeln, ist in § 1568 a BGB im Interesse der Rechtsklarheit ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses vorgesehen (BT-Drs. 16/10798, S. 22 zu Absatz 1).

    Eines gesonderten (familienrechtlichen) Anspruchs auf Nutzungsentschädigung, dessen Schaffung vereinzelt gefordert worden sei, bedürfe es nicht, da der dinglich Berechtigte durch den Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses ausreichend abgesichert sei (BT-Drs. 16/13027, S. 7 f. zu Buchstabe d).

    Damit wird zwar dem Anliegen des Gesetzgebers, dass zwischen den Ehegatten im Regelfall nach Absatz 5 ein Mietvertrag zu schließen sei (vgl. BT-Drs. 16/10798 zu Absatz 2, S. 22), Nachdruck verliehen.

    Das Ziel der Rechtsklarheit (BT-Drs. 16/10798, S. 22 zu Abs. 1) ist mit der von Widersprüchen und Unstimmigkeiten nicht freien Vorschrift nicht erreicht worden und kann auch durch Auslegung mittels teilweiser Analogie und teilweiser teleologischer Reduktion nicht zufriedenstellend erzielt werden.

  • OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 10 UF 14/18

    Räumungs- und Herausgabeanspruch für ein Saunahaus zwischen Ehegatten

    Mehr als ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung darf nicht mehr gegen den Willen eines Drittbeteiligten in seine Rechte eingegriffen werden (BT-Drs. 16/10798, S. 23 zu Absatz 6).

    In den Gesetzesmaterialien sind Fälle genannt, in denen die Ehewohnung im Miteigentum des weichenden Ehegatten und eines Dritten oder im Eigentum der Eltern oder Schwiegereltern steht oder ein Ehegatte, der alleiniger Mieter ist, das Mietverhältnis an der gemeinsamen Ehewohnung wirksam kündigt (BT-Drs. 16/10798, S. 22 zu Absatz 5).

    Anders als die bis zum 31.8.2009 geltende HausratsVO , die in § 2 dem Richter die Gestaltung der Rechtsverhältnisse überließ und in § 5 nur die Möglichkeit vorsah, die weitere Nutzung einer Mietwohnung durch nur einen Ehegatten durch richterliche Umgestaltung des Mietverhältnisses und die weitere Nutzung der Ehewohnung, für die kein Mietvertrag besteht, durch richterliche Begründung eines Mietverhältnisses zugunsten eines Ehegatten zu regeln, ist in § 1568 a BGB im Interesse der Rechtsklarheit ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses vorgesehen (BT-Drs. 16/10798, S. 22 zu Absatz 1).

    Eines gesonderten (familienrechtlichen) Anspruchs auf Nutzungsentschädigung, dessen Schaffung vereinzelt gefordert worden sei, bedürfe es nicht, da der dinglich Berechtigte durch den Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses ausreichend abgesichert sei (BT-Drs. 16/13027, S. 7 f. zu Buchstabe d).

    Damit wird zwar dem Anliegen des Gesetzgebers, dass zwischen den Ehegatten im Regelfall nach Absatz 5 ein Mietvertrag zu schließen sei (vgl. BT-Drs. 16/10798 zu Absatz 2, S. 22), Nachdruck verliehen.

    Das Ziel der Rechtsklarheit (BT-Drs. 16/10798, S. 22 zu Abs. 1) ist mit der von Widersprüchen und Unstimmigkeiten nicht freien Vorschrift nicht erreicht worden und kann auch durch Auslegung mittels teilweiser Analogie und teilweiser teleologischer Reduktion nicht zufriedenstellend erzielt werden.

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15

    Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; jugendhilferechtlicher

    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 89d Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) - SGB VIII - erfüllt waren und der Beklagten damit gegen den Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zugestanden haben konnte, die sie für den unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer anlässlich seiner Inobhutnahme und der ihm gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung aufgewandt hatte.
  • OLG Saarbrücken, 07.03.2013 - 6 UF 2/13

    Ehewohnung: Voraussetzungen einer Zuweisung; Folge der Abweisung wechselseitiger

    Denn diese Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, S. 1696) mit Wirkung vom 1. September 2009 in das BGB eingefügt worden.

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10798, S. 21) soll die Anknüpfung unter anderem an die Lebensverhältnisse sicherstellen, dass bei der gerichtlichen Entscheidung - wie bisher auch unter der Geltung von § 2 HausratsV - alle Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden können.

    Da § 1568 a BGB als Anspruchsgrundlage ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/10797, S. 21; BT-Drucks. 16/13027, S. 7), trifft die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm den Ehegatten, der die Zuweisung der Ehewohnung an sich begehrt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 894).

    Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10798, Seite 22) kommt es darauf an, ob ein Ehegatte aufgrund anderer Umstände ein besonderes und schützenswertes Interesse an der Wohnung hat, weil er beispielsweise in ihr aufgewachsen ist.

    Denn die Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten hätte zur Folge, dass eine wirtschaftlich - für beide Beteiligten - sinnvolle Verwertung der für jeden von ihnen zu großen Wohnung erschwert würde, und zwar - wegen § 566 BGB bzw. § 183 ZVG, der die §§ 57 a, 57 b ZVG abbedingt - in besonderem Ausmaß für den Fall der von der Antragstellerin begehrten Begründung eines Mietverhältnisses nach § 1568 a Abs. 5 BGB (dazu auch BT-Drucks. 16/10798, S. 22; Götz/Brudermüller, NJW 2010, 5, 9).

  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13

    Zugewinnausgleich: Einordnung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten;

    Denn Haushaltsgegenstände im Alleinvermögen eines Ehegatten sind Teil seines Endvermögens (BT-Drs. 16/10798, S. 23; BGH FamRZ 2011, 1039).
  • OLG Karlsruhe, 19.07.2013 - 5 UF 288/11

    Zugewinnausgleich: Anwendbarkeit der Neuregelung über die Höhe der

    Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass damit die übrigen geänderten Bestimmungen ohne Übergangsregelung gelten (BT-Drucks. 16/10798, S. 25).

    Dies wird zwar teilweise so vertreten, weil hier kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegen könne (vgl. in diesem Sinne etwa Büte, FPR 2010, 87 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10798, S. 25, ohne allerdings auf das Problem der echten Rückwirkung einzugehen).

    Damit sollte vielmehr zu Gunsten der Gläubiger des ausgleichspflichtigen Ehegatten gewährleistet werden, dass eine dessen Verbindlichkeiten deckende Vermögensmasse bei ihm verbleibt und nicht durch Teilung mit dem anderen Ehegatten vermindert wird (vgl. BGH FamRZ 1988, 925 m.w.N.; vgl. auch BR-Drucks. 635/08, S. 19).

  • BSG, 01.09.2009 - B 1 KR 1/09 D

    Kostenentscheidung in einem Vergaberechtsverfahren nach Klagerücknahme

    a) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss gemäß § 33 Abs. 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG, Art. 3 des Gesetzes vom 5.5.2004, BGBl I 718, hier noch nicht anwendbar in der Fassung durch Art. 5 des Gesetzes vom 6.7.2009, BGBl I 1696) - selbstständig fest.
  • OLG Hamburg, 22.12.2010 - 2 Wx 23/09

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des Verbots der

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 53.09

    Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; krankheitsbedingte Aufwendungen; Krankheitsfälle;

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 46.09

    Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; krankheitsbedingte Aufwendungen; Krankheitsfälle;

  • OLG Jena, 06.06.2013 - 9 W 266/13

    Vorsorgevollmacht im Grundbuchverfahren

  • OLG Naumburg, 16.12.2014 - 4 UF 153/14

    Berücksichtigung von unter die Restschuldbefreiung eines

  • KG, 05.02.2013 - 13 UF 209/12

    Voraussetzungen der Überlassung einer Mietwohnung an einen geschiedenen Ehegatten

  • OLG Frankfurt, 09.09.2011 - 4 UF 119/10
  • OLG Rostock, 10.06.2011 - 10 UF 212/10

    Familienstreitsache: Erforderlichkeit eines konkreten Sachantrags in der

  • OLG Frankfurt, 06.01.2016 - 1 UF 18/15

    Beschwerdewert bei Auskunftsbegehren

  • OLG Stuttgart, 25.07.2011 - 7 W 41/11

    Ehewohnung bei Getrenntleben: Gerichtszuständigkeit für den vor dem 1. September

  • OLG Saarbrücken, 13.09.2012 - 6 UF 53/12

    Höhe des Zugewinnausgleichs; Berücksichtigung eines Darlehens beim

  • VG Saarlouis, 31.03.2010 - 11 K 471/08

    Kostenerstattungsanspruch bei Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes

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