Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2625   

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BGBl. I 2009 S. 2625 (https://dejure.org/2009,84707)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 06.08.2009, Seite 2625
  • Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)
  • vom 31.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 13.05.2009   BT   Eine nationale Akkreditierungsstelle soll Zersplitterung der Aufsicht beenden
  • 26.05.2009   BT   Errichtung einer Akkreditierungsstelle
  • 18.06.2009   BT   Bundesrat wirft Regierung Verletzung der föderalen Grundstruktur vor
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 6.17

    Keine Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

    Der Kläger hat nach Art. 5 der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30, im Folgenden: EG-Akkreditierungsverordnung) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG - vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2625, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2540) bei Vorliegen der Akkreditierungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Akkreditierung.

    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Anwendung einheitlicher Regeln durch die Akkreditierungsstelle ein einheitliches Konformitätsbewertungssystem und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Prüfungen fördern (BT-Drs. 16/12983, S. 15).

    Die Vorschrift gibt dem Beirat also keine Befugnis, neue, den materiell-rechtlichen Akkreditierungsanspruch beschränkende außenwirksame Normen zu erlassen (BT-Drs. 16/12983 S. 16; vgl. Bloehs, in: Bloehs/Frank, Akkreditierungsrecht, 1. Aufl. 2015, § 2 AkkStelleG Rn. 21).

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