Gesetzgebung
BGBl. I 2010 S. 976 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.07.2010, Seite 976
- Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
- vom 24.07.2010
Gesetzestext
Gesetzesbegründung (2)
- Bundesgerichtshof (Gesetzgebungsmaterialien)
- bundestag.de
... Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)
- 27.04.2010 BT Bundesrat: Schöffen müssen der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein
- 01.06.2010 BT Schöffen sollen ausreichende Deutschkenntnisse haben
- 03.06.2010 BT Gerichtsverfassungsgesetz (in: Debatten im Bundestag von Donnerstag, 01. Juli, bis Freitag, 02. Juli 2010)
- 28.06.2010 BT "Die Gerichtssprache ist Deutsch"
- 02.07.2010 BT Ausreichende Deutschkenntnisse für Schöffen Pflicht (in: Beschlüsse des Bundestages am 1. und 2. Juli)
Wird zitiert von ... (7)
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
Deshalb wurde im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl I S. 976) mit einer Ergänzung von § 121 Abs. 2 GVG eine Divergenzvorlagepflicht der Oberlandesgerichte bei Entscheidung über die Erledigung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung eingeführt. - OLG Stuttgart, 19.08.2010 - 1 Ws 57/10
Anfrage an den BGH zur Klärung der Frage der Auswirkung der Entscheidung des EGMR …
Gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Fassung des am 30.07.2010 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 976) legt der Senat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der im Beschlusstenor gestellten Rechtsfrage vor (IV.).Nach alledem ist die Sache gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Fassung des am 30.07.2010 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der im Beschlusstenor ausgeführten Rechtsfrage vorzulegen, was nicht nur einfachgesetzlich, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
- OLG Schleswig, 06.10.2010 - 1 Ws 466/10
Vorlage an den BGH zur Frage der Fortdauer der Sicherungsverwahrung
Der Senat hat vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) bereits in zwei "Altfällen" (Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 1 OJs 2/10 - 1 Ws 267/10 - und 1 OJs 3/10 - 1 Ws 268/10 - SchlHA 2010, 296), in denen die Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde, entschieden, dass für diese Fälle der Sicherungsverwahrung nach wie vor die damals geltende Höchstfrist von zehn Jahren des § 67d Abs. 1 StGB a. F. gilt.Deshalb legt der Senat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Fassung des am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der im Beschlusstenor gestellten Rechtsfragen vor.
- OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10
Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998 …
Danach ist die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorzulegen:. - OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10
Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen …
Dieser Meinungsstreit hat seit der Neufassung des § 121 Abs. 2 GVG durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 976) zu mehreren Divergenzvorlagen beim Bundesgerichtshof geführt, über die noch nicht entschieden ist. - OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11
Auch in sog. Altfällen ist die nachträgliche Verlängerung der …
Nach allem ist die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtliche Rechtsfrage vorzulegen. - OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10
Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der …
Danach ist die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorzulegen, bei deren Formulierung der Senat dem Vorlagebeschluss des OLG Nürnberg vom 04.08.2010 - 1 Ws 404/10 - folgt, auf den ergänzend Bezug genommen wird :.