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   BGBl. I 2010 S. 976   

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BGBl. I 2010 S. 976 (https://dejure.org/2010,85374)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.07.2010, Seite 976
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
  • vom 24.07.2010

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 27.04.2010   BT   Bundesrat: Schöffen müssen der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein
  • 01.06.2010   BT   Schöffen sollen ausreichende Deutschkenntnisse haben
  • 03.06.2010   BT   Gerichtsverfassungsgesetz (in: Debatten im Bundestag von Donnerstag, 01. Juli, bis Freitag, 02. Juli 2010)
  • 28.06.2010   BT   "Die Gerichtssprache ist Deutsch"
  • 02.07.2010   BT   Ausreichende Deutschkenntnisse für Schöffen Pflicht (in: Beschlüsse des Bundestages am 1. und 2. Juli)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Deshalb wurde im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl I S. 976) mit einer Ergänzung von § 121 Abs. 2 GVG eine Divergenzvorlagepflicht der Oberlandesgerichte bei Entscheidung über die Erledigung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung eingeführt.
  • OLG Stuttgart, 19.08.2010 - 1 Ws 57/10

    Anfrage an den BGH zur Klärung der Frage der Auswirkung der Entscheidung des EGMR

    Gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Fassung des am 30.07.2010 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 976) legt der Senat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der im Beschlusstenor gestellten Rechtsfrage vor (IV.).

    Nach alledem ist die Sache gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Fassung des am 30.07.2010 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der im Beschlusstenor ausgeführten Rechtsfrage vorzulegen, was nicht nur einfachgesetzlich, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

  • OLG Schleswig, 06.10.2010 - 1 Ws 466/10

    Vorlage an den BGH zur Frage der Fortdauer der Sicherungsverwahrung

    Der Senat hat vor Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) bereits in zwei "Altfällen" (Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 1 OJs 2/10 - 1 Ws 267/10 - und 1 OJs 3/10 - 1 Ws 268/10 - SchlHA 2010, 296), in denen die Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen wurde, entschieden, dass für diese Fälle der Sicherungsverwahrung nach wie vor die damals geltende Höchstfrist von zehn Jahren des § 67d Abs. 1 StGB a. F. gilt.

    Deshalb legt der Senat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Fassung des am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der im Beschlusstenor gestellten Rechtsfragen vor.

  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

    Danach ist die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorzulegen:.
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10

    Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen

    Dieser Meinungsstreit hat seit der Neufassung des § 121 Abs. 2 GVG durch Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 976) zu mehreren Divergenzvorlagen beim Bundesgerichtshof geführt, über die noch nicht entschieden ist.
  • OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11

    Auch in sog. Altfällen ist die nachträgliche Verlängerung der

    Nach allem ist die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtliche Rechtsfrage vorzulegen.
  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10

    Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der

    Danach ist die Sache gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 976) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der folgenden Frage vorzulegen, bei deren Formulierung der Senat dem Vorlagebeschluss des OLG Nürnberg vom 04.08.2010 - 1 Ws 404/10 - folgt, auf den ergänzend Bezug genommen wird :.
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