Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2554   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90097
BGBl. I 2011 S. 2554 (https://dejure.org/2011,90097)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,90097) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 13.12.2011, Seite 2554
  • Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
  • vom 06.12.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes

Literatur

  • De-legibus-Blog

    Das Mißtrauen gegenüber den OLG-Präsidenten währte nur kurz

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 09.09.2011   BT   Möglichkeit einer Besetzungsreduzierung in Straf- und Jugendkammern soll bleiben
  • 14.10.2011   BT   Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern
  • 09.11.2011   BT   Richter-Besetzung ist geklärt
  • 10.11.2011   BT   Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 10. und 11. November)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (113)

  • BGH, 10.01.2013 - 1 StR 93/11

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Vorbehalt der

    Allerdings sollen nach dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2011 S. 2554) diese (unter anderem) dann "zwingend mit drei Berufsrichtern besetzt sein, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ... zu erwarten ist" (so zusammenfassend BT-Drucks. 17/6905 S. 9), jedoch gilt für vor dem 1. Januar 2012 beim Landgericht anhängig gewordene Verfahren die frühere Rechtslage fort (§ 121 Abs. 2 JGG für große Jugendkammern, ebenso § 41 Abs. 1 EGGVG für große Strafkammern).
  • VGH Hessen, 11.02.2015 - 29 C 1241/12

    Der Kläger zu 1. war bis Ende 1995 Eigentümer des Hausgrundstücks A...straße ...

    Wie im Folgenden noch ausgeführt wird (vgl. II. 1. und 2.) ist der Begriff des "Gerichtsverfahrens" im Sinne von § 198 GVG, Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz in überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 - GRÜG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2554, so auszulegen, dass mehrere selbständige Gerichtsverfahren nicht deshalb ein einheitliches Gerichtsverfahren bilden, weil zwischen ihnen ein inhaltlicher Sachzusammenhang besteht.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.11.2012 - L 10 SF 5/12

    Entschädigung wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Altverfahren - Angemessenheit

    Art. 23 ÜberlVfRSchG (BGBl. I 2011, 2302) i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG (zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I 2554) bestimmt seine Anwendbarkeit auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden vor dem EGMR ist.

    Art. 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302) i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG (zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 6. Dezember 2011, BGBl. I 2554) bestimmt seine Anwendbarkeit auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim EGMR ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht