Gesetzgebung
   BGBl. I 2012 S. 1754   

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BGBl. I 2012 S. 1754 (https://dejure.org/2012,92015)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 23.08.2012, Seite 1754
  • Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
  • vom 17.08.2012

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (14)

  • 02.03.2012   BT   Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien (in: Vorschau auf die Sitzungen vom 7. bis 9. März)
  • 08.03.2012   BT   Regierung verteidigt Einschnitte bei der Solarförderung
  • 09.03.2012   BT   Koalition legt Gesetzentwurf zur Kürzung der Solarstromförderung vor
  • 14.03.2012   BT   Koalition will Kürzung der Solarförderung modifizieren
  • 15.03.2012   BT   Anhörung über geplante Kürzung der Solarförderung
  • 21.03.2012   BT   Änderungen am Gesetzentwurf zur Solarförderung geplant
  • 23.03.2012   BT   Kürzung der Solarförderung (in: Vorschau auf die Sitzungen vom 28. bis 30. März)
  • 26.03.2012   BT   Bundestag beschließt Kürzung der Solarförderung
  • 26.03.2012   BT   Abstimmung über geplante Kürzung der Solarförderung
  • 28.03.2012   BT   Umweltausschuss billigt Kürzung der Solarförderung
  • 28.03.2012   BT   Kürzung der Solarförderung beschlossen (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 29. und 30. März)
  • 24.05.2012   BT   Bundesrat ruft wegen Novelle des Erneuerbaren-Energien Gesetzes Vermittlungsausschuss an
  • 27.06.2012   BT   Kompromiss zur künftigen Solarförderung (in: Vorschau auf die Plenarsitzungen vom 27. bis 29. Juni 2012)
  • 21.12.2012   BT   Solarförderung gekürzt (in: Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2012)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 244/14

    Erneuerbare Energie: Anwendbarkeit des Anlagenbegriffs auf einzelnes, zum Einbau

    e) Aus den vorstehend genannten Gründen ist auch die Neufassung der Legaldefinition der Inbetriebnahme einer Anlage (§ 3 Nr. 5 EEG 2012), die durch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) bewirkt worden ist und die nun erstmals ausdrücklich eine feste Montage der Anlage an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und die dauerhafte Installation mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör zur Voraussetzung der Inbetriebnahme macht, für die Auslegung des Anlagenbegriffs nach § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 ohne Belang.
  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 278/15

    Anspruch auf Einspeisevergütung: Vorliegen eines Satzungsbeschlusses über den

    Nach § 100 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) ist für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, unter anderem § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754; im Folgenden: EEG 2012-II) anwendbar.

    Ein solches Verständnis widerspräche dem eindeutigen Wortlaut ebenso wie dem erklärten Willen des Gesetzgebers, Vorzieheffekte und damit Inbetriebnahmen zu verhindern, die allein mit dem Ziel vorgenommen werden, noch in den Genuss der höheren Vergütung zu kommen (vgl. BT-Drucks. 17/8877, S. 16 f; Bundesrat, Protokoll der 896. Sitzung vom 11. Mai 2012, S. 198 [Vermeidung eines "kostentreibenden Installationsendspurts"]; vgl. auch Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO Rn. 28).

    Sie unterlaufen das gesetzgeberische Ziel, die aufgrund der Förderung notwendige EEG-Umlage zu senken (BT-Drucks. 17/8877, S. 17; vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 45).

  • BGH, 18.02.2020 - XIII ZR 13/19

    EEG-Umlage-Verzinsung II - Fälligkeitszinsen bei unterlassener Mitteilung der

    Da es sich bei den Fälligkeitszinsen um eine Nebenforderung zur EEG-Umlage handelt, stehen die Zinsen demjenigen zu, dem auch der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage zusteht, also dem Übertragungsnetzbetreiber (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 24).

    Dieser zu Lasten der Allgemeinheit eintretende Schaden werde durch Fälligkeitszinsen, die dem EEG-Konto des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers als Einnahmen zukämen, kompensiert; zugleich dienten die Fälligkeitszinsen der Sanktionierung von Verstößen gegen die Meldepflicht (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 24).

    Durch die Einführung von Fälligkeitszinsen wollte der Gesetzgeber außerdem sicherstellen, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, keinen monetären Vorteil aus der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung erlangen und dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten, haben (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 23 f.).

    b) Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von Fälligkeitszinsen sicherstellen, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, keinen monetären Vorteil aus der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung und dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten, erlangen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 23 f.).

  • BGH, 18.02.2020 - XIII ZR 10/19

    Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 S. 1 EEG 2014; Streit um die

    Dieser zu Lasten der Allgemeinheit eintretende Schaden werde durch Fälligkeitszinsen, die dem EEG-Konto des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers als Einnahmen zukämen, kompensiert; zugleich dienten die Fälligkeitszinsen der Sanktionierung von Verstößen gegen die Meldepflicht (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 24).

    Durch die Einführung von Fälligkeitszinsen wollte der Gesetzgeber außerdem sicherstellen, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, keinen monetären Vorteil aus der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung erlangen und dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten, haben (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 23 f.).

    Weiter heißt es dort, da die Rechnungsstellung an die Strommeldung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen anknüpfe, stelle § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 (nachfolgend § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014) klar, dass die Fälligkeit bei unterlassener oder verspäteter Meldung zu dem Datum fingiert werde, zu dem der Übertragungsnetzbetreiber die Rechnung bei rechtzeitiger Meldung gestellt hätte (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks. 17/8877, S. 24).

  • OLG Nürnberg, 19.08.2014 - 1 U 440/14

    Vergütungsanspruch für aus einem Solarkraftwerk in ein Stromnetz eingespeiste

    Die Änderung von § 3 Nr. 5 EEG 2012 zum 1.4.2012 diente zwar erklärtermaßen dazu, bestimmte Praktiken als Inbetriebnahmen auszuschließen, die der Gesetzgeber wegen der dadurch möglichen Beeinflussung des Inbetriebnahmezeitpunkts als unerwünscht ansah (BT-Drs. 17/8877 S. 17).

    Sie enthält aber keine eindeutige Aussage, ob der Gesetzgeber diese Praktiken schon nach geltendem Recht als nicht ausreichend ansah, wenn es heißt, "künftig" müssten Photovoltaik-Freiflächenanlagen aufgeständert worden sein und so ausgestattet sein, dass sie dauerhaft Strom erzeugen könnten, insbesondere dauerhaft mit einem Wechselrichter verbunden sein (BT-Drs. 17/8877 S. 17 f.) und in den Übergangsvorschriften festgelegt wurde, dass der am 31.12.2011 geltende Inbetriebnahmebegriff für die Frage einer Inbetriebnahme bis 31.12.2011 weiter angewendet werden solle (§ 66 Abs. 1 EEG idF ab 1.4.2012; BT-Drs. 17/8877 S. 27).

  • FG München, 03.04.2014 - 14 K 1039/11

    Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom?

    Weiterhin ist § 3 Nr. 5 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien - Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I 2012, S. 1754) insoweit geändert worden, als die technische Betriebsbereitschaft einer Anlage nunmehr voraussetzt, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde.

    Diese Änderung ist u. a. deshalb erforderlich gewesen, um einer lediglich vorübergehenden Installation von Wechselrichtern aufgrund einer Wechselrichterknappheit oder vorgezogenen Inbetriebnahmen entgegenzuwirken (vgl. dazu auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien, BT-Drucks. 17/8877, S. 17 f.).

  • VG Frankfurt/Main, 21.11.2017 - 5 K 2240/17
    Dies sei in § 87 EEG 2014 indes nicht der Fall; dieser sehe "für Amtshandlungen nach diesem Gesetz" die Erhebung von Gebühren und Auslagen vor und intendiere nach den Motiven des Gesetzgebers bei der Novellierung des § 63a EEG durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754), mit der die Worte "zur Deckung des Verwaltungsaufwands" gestrichen wurden, "den Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner hinreichend berücksichtigen zu können" (BTDrs. 17/8877 S. 25).

    Diese Verordnung ist aufgrund § 63a Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EEG in der Fassung durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754 - EEG 2012) erlassen worden, der im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gelautet hat:.

  • VGH Hessen, 06.07.2017 - 6 A 1706/15

    Übergangsbestimmung im EEG 2012

    Zu beachten ist aber auch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754), da dieses ausweislich seines Art. 7 teils mit Wirkung vom 1. April 2012 (u. a. § 39) und teils mit Wirkung vom 1. Januar 2012 (u. a. § 37 Abs. 3) in Kraft getreten ist.
  • VG Frankfurt/Main, 19.09.2018 - 5 K 2390/17

    Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung in der Besonderen Ausgleichsregelung

    Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der Fassung durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 15a des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) - im Folgenden: "EEG 2012" -, als der mit dem Ablauf der materiellen Ausschlussfrist für die Antragstellung am Montag, dem 1. Juli 2013, geltenden Fassung (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 -, NVwZ 2011, 1069, juris Rn. 15).
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