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   BGBl. I 2012 S. 197   

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BGBl. I 2012 S. 197 (https://dejure.org/2012,92190)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 13.02.2012, Seite 197
  • Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
  • vom 07.02.2012
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350

    Nutzungsuntersagung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugs

    Diese Formulierung schließt aber zum einen nicht aus, dass ein Student den gewöhnlichen Wohnsitz in das Gebiet des Mitgliedstaats verlegt, in dem er sich zum Zwecke des Studiums aufhält, wenn sich aus den Lebensumständen ergibt, dass sich dort nicht nur vorübergehend der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und -interessen befindet (vgl. § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 7.10.2010 [Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG, BGBl I S. 1952, ber. BGBl 2012 I S. 197], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2014 [BGBl I S. 2475]; vgl. BFH, U.v. 23.6.2015 - III R 38/14 - juris Leitsatz 1).
  • VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12

    Ausbildungsförderung bei Überschreitung der Altersgrenze wegen Kindererziehung

    Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihm für das Studium ... an der Hochschule ... für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, berichtigt BGBl. I 2012, S. 197, für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854 - BAföG) bewilligt.
  • VG Ansbach, 31.07.2012 - AN 2 K 11.01748

    Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 3 BAföG; (keine) hinreichende Dauer der

    Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung durch die Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, ber. BGBl. 2012 I S. 197) wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1 a BAföG das 35. Lebensjahr vollendet hat.
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