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   BGBl. I 2013 S. 3951   

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BGBl. I 2013 S. 3951 (https://dejure.org/2013,68650)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 21.11.2013, Seite 3951
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
  • vom 18.11.2013

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 11.10.2013   BR   Energieeinsparverordnung - Bundesrat stimmt Energieeinsparverordnung trotz massiver Bedenken zu
  • 11.10.2013   BR   Energieeinsparverordnung - Bundesrat stimmt Energieeinsparverordnung trotz massiver Bedenken zu
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 229/16

    Zu Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen von Maklern

    Der nationale Verordnungsgeber hat aber bewusst davon abgesehen, Immobilienmakler in den Kreis der nach § 16a EnEV Verpflichteten aufzunehmen (vgl. BR-Drucks. 113/13, S. 97).

    Den Materialien zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber bewusst davon abgesehen hat, Immobilienmakler in den Adressatenkreis der nach § 16a Abs. 1 und 2 EnEV Verpflichteten aufzunehmen (vgl. BR-Drucks. 113/13, S. 97).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 232/16

    Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen

    Der nationale Verordnungsgeber hat aber bewusst davon abgesehen, Immobilienmakler in den Kreis der nach § 16a EnEV Verpflichteten aufzunehmen (vgl. BR-Drucks. 113/13 S. 97).

    Den Materialien zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber bewusst davon abgesehen hat, Immobilienmakler in den Adressatenkreis der nach § 16a Abs. 1 und 2 EnEV Verpflichteten aufzunehmen (vgl. BR-Drucks. 113/13, S. 97).

  • OLG Hamm, 04.08.2016 - 4 U 137/15

    Immobilienanzeigen - Informationspflichten im Zusammenhang mit der

    Dadurch, dass der Verordnungsgeber für den Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 1 EnEV die Formulierung "... hat der Verkäufer sicherzustellen, ..." verwendet hat, soll verdeutlicht werden, dass der Verkäufer nicht nur bei Immobilienanzeigen, die er selbst aufgibt, Pflichtangaben machen muss, sondern auch in Fällen wie der Beauftragung eines Maklerbüros dafür Sorge zu tragen hat, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden (BR-Drucksache 113/13, Seite 97).

    Der Verordnungsgeber schätzt die Mehrkosten, die durch die nach Maßgabe von § 16a EnEV vorgeschriebene Angabe energetischer Kennwerte entstehen, auf einen Betrag von 0, 50 EUR bis 2, 50 EUR pro Immobilienanzeige (je nachdem, in welchem (kommerziellen) Medium die Anzeige veröffentlicht wird) (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seiten 71, 75 und 77).

    Bei der Abfassung des Anzeigentextes können ggf. verständliche Abkürzungen verwendet werden (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seite 98).

    Für den Interessenten ist es von besonderer Bedeutung, möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit anderen Immobilienangeboten zu erhalten (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seite 99).

    Dadurch wird die Vergleichbarkeit solcher Angaben erleichtert (BR-Drucksache 113/13, Seite 98).

  • OLG Hamm, 30.08.2016 - 4 U 8/16

    Immobilienanzeigen - Informationspflichten im Zusammenhang mit der

    Dadurch, dass der Verordnungsgeber für den Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 1 EnEV die Formulierung "hat der Verkäufer sicherzustellen " verwendet hat, soll verdeutlicht werden, dass der Verkäufer nicht nur bei Immobilienanzeigen, die er selbst aufgibt, Pflichtangaben machen muss, sondern auch in Fällen wie der Beauftragung eines Maklerbüros dafür Sorge zu tragen hat, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden (BR-Drucksache 113/13, Seite 97).

    Der Verordnungsgeber schätzt die Mehrkosten, die durch die nach Maßgabe des § 16a EnEV vorgeschriebene Angabe energetischer Kennwerte entstehen, auf einen Betrag von 0, 50 EUR bis 2, 50 EUR pro Immobilienanzeige (je nachdem, in welchem [kommerziellen] Medium die Anzeige veröffentlicht wird) (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seiten 71, 75 und 77).

    Bei der Abfassung des Anzeigentextes können auch gegebenenfalls verständliche Abkürzungen verwendet werden (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seite 98).

    Für den Interessenten ist es von besonderer Bedeutung, möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des angebotenen Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit anderen Immobilienangeboten zu erhalten (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seite 99).

    Die im Energieausweis genannten Energieträger sind erforderlich, um einen Eindruck der überschlägigen Kosten je Kilowattstunde benötigter Energie zu erhalten, da sich die Kosten je nach Energieträger erheblich unterscheiden können (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seite 99).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 4/17

    Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen

    Der nationale Verordnungsgeber hat aber bewusst davon abgesehen, Immobilienmakler in den Kreis der nach § 16a EnEV Verpflichteten aufzunehmen (vgl. BR-Drucks. 113/13 S. 97).

    Den Materialien zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung lässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber bewusst davon abgesehen hat, Immobilienmakler in den Adressatenkreis der nach § 16a Abs. 1 und 2 EnEV Verpflichteten aufzunehmen (vgl. BR-Drucks. 113/13, S. 97).

  • OLG Bamberg, 05.04.2017 - 3 U 102/16

    Pflicht des Maklers zur Angabe der wesentlichen Informationen aus dem

    Dabei handle es sich keineswegs um ein redaktionelles Versehen (Hinweis auf BR-Drucksache 113/13).

    Der Verordnungsgeber schätzt die Mehrkosten, die durch die nach Maßgabe von § 16a EnEV vorgeschriebene Angabe energetischer Kennwerte entstehen, auf einen Betrag von 0, 50 EUR bis 2, 50 EUR pro Immobilienanzeige (je nachdem, in welchem Medium die Anzeige veröffentlicht wird) (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seiten 71, 75 und 77).

    Bei der Abfassung des Anzeigentextes können ggf. verständliche Abkürzungen verwendet werden (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seite 98).

    Tatsächlich ist es für den am Kauf einer Immobilie interessierten Verbraucher von besonderer Bedeutung, möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme des beworbenen Objekts mit den entsprechenden Daten anderer Immobilienangebote zu erhalten (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seite 99).

    Dadurch wird die Vergleichbarkeit solcher Angaben entscheidend erleichtert (BR-Drucksache 113/13, Seite 98).

  • LG München II, 03.12.2015 - 2 HKO 3089/15

    Pflichtangaben eines Maklers in Immobilienanzeigen

    So soll nach der Begründung der Änderungsverordnung (Bundesratsdrucksache 113/13, Seite 64) eine Stärkung der Energieausweise erreicht werden durch die Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen.

    b) Aus den Gesetzesmaterialien der Bundesratsdrucksache 113/13 III 3 b bb (Seite 77) ergibt sich, dass bei der Berechnung der Mehrkosten, die durch die Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen entstehen, der Gesetzgeber lediglich von privaten Verkäufen ausgegangen ist.

    Dass der Verordnungsgeber beim Erlass der Änderungsverordnung tatsächlich an die Möglichkeit der Einschaltung von Maklern gedacht hat, und somit keine planungswidrige Regelungslücke vorliegt, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch aus der Bundesratsdrucksache 113/13, hier bei den Ausführungen zu Nr. 14 der Änderungsverordnung (Seite 97 der Bundesratsdrucksache: "Nach Satz 1 hat der Verkäufer die Aufnahme der Pflichtangaben in der Immobilienanzeige sicherzustellen. Dadurch wird deutlich, dass der Verkäufer nicht nur bei Immobilienanzeigen, die er selbst aufgibt, Pflichtangaben machen muss. Er hat auch in Fällen wie der Beauftragung eines Maklerbüros dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden.") Die letztlich marktwirtschaftliche Möglichkeit, durch Abmahnung und Einforderung von Unterlassungerklärungen aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs den Regelungen der EnEV zur Durchsetzung zu verhelfen, scheint bei Änderung der EneV nicht erwogen worden zu sein.

  • LG Bielefeld, 06.10.2015 - 12 O 60/15

    Vermittlungs- oder Nachweismakler sind nicht Adressat der Pflicht aus § 16a Abs.

    Gemäß § 16 II 1 - 3 der am 01.10.2007 in Kraft getretenen - geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18.11.2013 (BGBl. I 2013 Seite 3951 ff.) - Energieeinsparverordnung hat der Verkäufer eines Grundstücks, eines Grundstück gleichen Rechtes an einem bebauten Grundstück dem potentiellen Käufer bei der Besichtigung einen näher beschriebenen Energieausweis vorzulegen.
  • VG Berlin, 18.01.2018 - 8 K 75.16

    Umlagefähigkeit der Kosten für Baumaßnahmen am Dach und an den Außenfassaden

    Hierzu zählt auch die gesetzliche Verpflichtung, eine Wärmedämmung anzubringen, um den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1a, 4b, 7 Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24.7.2007, BGBl. I S. 1519 in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 der Verordnung vom 18.11.2013, BGBl. I, S. 3951 für Außenwände und Dachflächen vorgeschriebenen Wärmedurchgangskoeffizienten zu erreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2012 - OVG 5 B 1.12 -, juris Rn. 27 ff.).
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